Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz (VergnStG BR) in den Streitjahren 2018 bis 2020
für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit verfassungs- und unionsrechtskonform: Getzgebungskompetenz für
Vergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer
1. Das Land Bremen hat die Gesetzgebungskompetenz zur Erhebung von Vergnügungsteuer nach dem Bremischen Vergnügungssteuergesetz
als örtlicher Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit.
Soweit ab dem mit der Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes von 10 % auf 20 % des Einspielergebnisses auch eine Lenkung
im Sinne der Eindämmung des Wachstums der Spielgerätebranche und der Reduzierung der Anzahl der Geldspielgeräte im Land Bremen
bezweckt ist, reicht die Steuergesetzgebungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG aus, ohne dass es einer weitergehenden
Sachkompetenz des Landesgesetzgebers für den Lenkungszweck bedarf.
2. Die Vergnügungssteuer ist bundesgesetzlich geregelten Steuern, z. B. der Umsatzsteuer, nicht gleichartig und verletzt nicht
die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV. Die Umsatzsteuer ist bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage
der Vergnügungssteuer nicht herauszurechnen. Dies steht mit höherrangigem Recht im Einklang, da es keinen Grundsatz gibt,
dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen.
3. § 3 VergnStG BR und § 5 VergnStG BR bestimmen den Steuermaßstab hinreichend genau; der in § 3 VergnStG BR n.F. geregelte
Maßstab des Einspielergebnisses weist den notwendigen zumindest lockeren Bezug zu dem Aufwand des Spielers auf, um dessen
Besteuerung es bei der Vergnügungssteuer geht (vgl. ).
4. Der in § 3 Abs. 1 VergnStG für die Zeit ab dem bestimmte Vergnügungssteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses
ist mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung
mit Art. 19 Abs. 3 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) vereinbar. Die kalkulatorisch auf Abwälzung auf die Spieler
angelegte Vergnügungssteuer nach dem VergnStG BR verstößt insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Besteuerung der Spielbank
in Bremen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), hat keine erdrosselnde Wirkung und verstößt auch nicht
gegen den Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung.
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