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FG Bremen  v. - 2 K 179/20 (3) EFG 2021 S. 1550 Nr. 18

Gesetze: EStG § 77 Abs. 1 S. 1, AO § 235 Abs. 1

§ 77 EStG auch bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen (analog) anwendbar

Leitsatz

1. § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach die Familienkasse bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die „Kindergeldfestsetzung” dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten hat, ist auch bei einem erfolgreichen Einspruch gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen (analog) anwendbar.

2. § 77 EStG enthält eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit, soweit sie dem Wortlaut nach eine Kostenerstattung nur für Einspruchsverfahren wegen Kindergeldfestsetzungen vorsieht. Diese Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 77 EStG zu schließen. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 77 EStG (Anschluss an , BStBl 2015 II S. 148).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1550 Nr. 18
HAAAH-82687

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FG Bremen v. 25.03.2021 - 2 K 179/20 (3)

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