1. Ein Protokoll ist unrichtig, wenn sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen
ist.
2. Eine Protokollberichtigung setzt lediglich voraus, dass der zuständige Vorsitzende und der Urkundsbeamte übereinstimmend
eine dahin gehende Entscheidung treffen; steht die Unrichtigkeit der Niederschrift fest, ist zu berichtigen.
3. Eine Protokollberichtigung hat dagegen zu unterbleiben, wenn die Urkundspersonen nicht übereinstimmend eine Unrichtigkeit
der Niederschrift feststellen, d. h. nur der zuständige Vorsitzende oder nur der Urkundsbeamte die Niederschrift für unrichtig
halten.
4. Über die Protokollberichtigung entscheiden nach Anhörung nur die Personen, die das Protokoll unterschrieben haben; d. h.
bei einer Sitzung des Senats der Vorsitzende und der hinzugezogene Urkundsbeamte.
5. Ein Beschluss mit einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag ergeht stets nur durch den Vorsitzenden.
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FG München, Beschluss v. 10.12.2020 - 12 K 3052/18
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