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Einkommensteuer; | verzinsliche und unverzinsliche Darlehen und Sicherheiten der Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen (§ 20 EStG)
Träger von Alten- und Pflegeeinrichtungen verlangen von Bewerbern um Wohn- bzw. Pflegeplätze Darlehen, die meist schon bei der Bewerbung hinzugeben sind; für diese Darlehen ist eine jährliche Verzinsung mit mindestens 4 v. H. vorgeschrieben, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts (für die Überlassung des Heimplatzes) nicht berücksichtigt worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 HeimG). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 HeimG leisten die Heimbewohner zudem regelmäßig Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Heimvertrag, die der Träger von seinem Vermögen getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen hat. Die Überlassung der Darlehen und Sicherheiten ist gem. der