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BGH Urteil v. - XI ZR 356/20

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle der Pauschalierung des Bearbeitungspreises für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung

Leitsatz

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung

"5. Nichtabnahmeentschädigung

 ….

 Bearbeitungspreis für die Berechnung der             50,00 EUR

Nichtabnahmeentschädigung, es sei denn,

der Kunde weist nach, dass kein oder ein

geringerer Schaden/Aufwand entstanden ist"

hält der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 5 BGB stand.

Gesetze: § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 309 Nr 5 BGB

Instanzenzug: Az: 13 U 82/19vorgehend Az: 21 O 286/17

Tatbestand

1Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, der als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG eingetragen ist. Die beklagte Sparkasse verwendet in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand: ) in Kapitel A "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" folgende Klausel:

"4. Sonstige Kredite

….

"

2Nach Ansicht des Klägers ist diese Klausel in Bezug auf den zweiten Spiegelpunkt, d.h. im Hinblick auf den Bearbeitungspreis für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung inhaltlich unangemessen und deshalb unwirksam. Er begehrt mit seiner Klage, dass die Beklagte es bei Meidung von Ordnungsmitteln unterlässt, diese Bestimmung in Verbraucherkreditverträge einzubeziehen sowie sich auf diese oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem , zu berufen.

3Das Landgericht hat die Klage, die noch eine weitere Klausel umfasst hat, abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage hinsichtlich der anderen Vertragsbedingung stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auch im Hinblick auf die noch im Streit befindliche Klausel weiter.

Gründe

4Die Revision ist unbegründet.

I.

5Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

6Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel aus § 1 UKlaG. Die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB stand.

7Bei dem Anspruch auf eine Nichtabnahmeentschädigung handele es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um einen Schadensersatzanspruch, der auch die Kosten seiner Ermittlung umfasse. Entgegen der Auffassung des Klägers könne die Beklagte nach der Klausel nicht die Nichtabnahmeentschädigung unter Einschluss der Berechnungskosten bemessen und daneben zusätzlich noch den "Bearbeitungspreis" verlangen. Eine solche Auslegung sei fernliegend. Vielmehr ergebe sich aus dem Wortlaut der Klausel eindeutig, dass mit dem "Bearbeitungspreis" ein Schadensersatzanspruch gemeint sei. Dies folge aus der Einschränkung, dass der Kunde nachweisen könne, dass ein geringerer Schaden entstanden sei. Die Vereinbarung eines "Bearbeitungspreises" als Teil der Vorfälligkeitsentschädigung sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des § 309 Nr. 5 BGB möglich; für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung gelte nichts Anderes.

8Die Feststellung des Landgerichts, dass der pauschalierte Betrag von 50 € den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteige, werde von der Berufung nicht angegriffen. Zweifel seien insoweit auch nicht ersichtlich.

II.

9Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die streitgegenständliche Klausel nicht gemäß §§ 307, 309 BGB unwirksam ist.

101. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass es sich bei der Klausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt.

11a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN).

12Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. , BGHZ 195, 298 Rn. 15 und vom - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 17 mwN). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (, BGHZ 201, 168 Rn. 25 und vom - XI ZR 7/19, aaO mwN).

13b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel richtig dahin ausgelegt, dass sie (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB regelt, indem sie diese (einzelne) Schadensposition pauschaliert, und keine Preisnebenabrede im Sinne der Senatsrechtsprechung darstellt.

14Dies ergibt sich bereits aus ihrer Überschrift und ihrem Wortlaut. Der Begriff "Nichtabnahmeentschädigung" bezieht sich auf den Schadensersatzanspruch des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB wegen dessen Verletzung der Pflicht zur Abnahme des Darlehens (vgl. dazu , WM 1991, 760, 761 und vom - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 8). Dieser Anspruch umfasst unter anderem auch die Kosten, die dem Darlehensgeber durch die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung entstehen (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 27/00, aaO S. 17; siehe hierzu auch Senatsurteil vom - XI ZR 650/18, BGHZ 224, 1 Rn. 46 mwN zur Erstattungsfähigkeit des mit der vorzeitigen Rückzahlung eines Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwands). Nach dem Wortlaut der Klausel werden diese Kosten mit 50 € pauschaliert und als "Schaden/Aufwand" bezeichnet. Die Verwendung des Begriffs "Aufwand" bedeutet keine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Klausel über den reinen Schadensersatz hinaus, sondern stellt lediglich klar, dass auch die mit freiwilligen Maßnahmen des Geschädigten verbundenen Kosten einen Schaden darstellen können, wenn sie durch die Pflichtverletzung des Schädigers veranlasst worden sind. Dies ist bei den Kosten für die Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung der Fall.

15Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich der Klausel damit erschöpft. Dieser wird weder durch die Verwendung des Begriffs "Bearbeitungspreis" noch durch die Einordnung der Klausel in das Kapitel "Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden" ausgedehnt. Der Begriff "Bearbeitungspreis" ist aufgrund des engen Zusammenhangs ersichtlich nur gleichbedeutend mit den Begriffen "Schaden/Aufwand" gemeint und soll lediglich den Wert des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands in Geld ausdrücken (vgl. auch Senatsurteil vom - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801). Eine weitergehende Bedeutung im Sinne eines Entgelts für eine vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten oder für die Bearbeitung einer bloßen Kreditanfrage auch für den Fall, dass ein Darlehensvertrag nicht geschlossen wird, kommt der Klausel durch ihre (enge) Beschreibung ihres Regelungsinhalts auch nicht im Hinblick auf ihre systematische Stellung zu. Aufgrund dessen erfasst die Klausel auch nicht die Fälle einer Kündigung des Darlehens gemäß §§ 489, 490 oder 500 Abs. 1 BGB oder einer vorzeitigen Rückzahlung der Valuta nach § 500 Abs. 2 BGB.

16Enthält die Klausel somit eine Regelung zu einer Schadensposition bei der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung, nämlich der Kosten für diese Berechnung, ergänzt sie das dispositive Recht, indem sie für einen Teilbereich den der Beklagten im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB der Höhe nach pauschaliert, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.

172. Entgegen den Angriffen der Revision hat das Berufungsgericht die Klausel zu Recht für wirksam erachtet.

18a) Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle anhand der in § 309 Nr. 5 BGB aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung stand.

19Das Berufungsgericht hat - von der Revision unbeanstandet - gegen die Angemessenheit der in der angegriffenen Klausel geregelten Schadenspauschale keine Bedenken gehabt und die Klausel deshalb am Maßstab des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB als wirksam angesehen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal die Angemessenheit der Pauschale in der Berufungsinstanz auf der Grundlage der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme vom Kläger nicht mehr angegriffen worden ist und der angesetzte Wert auch nicht als ungewöhnlich hoch angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1801).

20Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klausel den Anforderungen des § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB genügt, weil sie dem Kunden ausdrücklich den Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder geringer als die Pauschale.

21b) Die Klausel ist auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam.

22Dies kann zwar - auch wenn die Klausel der Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 5 BGB standhält - der Fall sein, wenn die Voraussetzungen, unter denen der Pauschalbetrag zu zahlen ist, vom dispositiven Recht ohne sachlich gerechtfertigten Grund abweichen (vgl. hierzu Senatsurteil vom - XI ZR 154/04, BGHZ 162, 294, 301 f.) oder wenn die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit anderen Vertragsbestimmungen - seien sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch Individualabrede festgelegt - eine unangemessene Benachteiligung des Kunden enthält (vgl. , BGHZ 100, 373, 378 f. und vom - XII ZR 193/95, WM 1997, 588, 590; MünchKommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 8; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 307 Rn. 1). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.

23Die im Streit befindliche Klausel pauschaliert lediglich die Höhe des mit der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung verbundenen Verwaltungsaufwands der Beklagten. Sie enthält dagegen keine Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen, die unabhängig von der Klausel nach den allgemeinen Vorschriften vorliegen müssen. Die Klausel ermöglicht - anders als der Kläger noch in den Tatsacheninstanzen gemeint hat, mit der Revision aber zu Recht nicht mehr vorbringt - auch keine doppelte Geltendmachung des Bearbeitungsaufwands. Der vom Kläger nicht beanstandete erste Spiegelpunkt der Klausel betrifft lediglich den Nichtabnahmeschaden als solchen, d.h. insbesondere den Zinsmargen- und Zinsverschlechterungsschaden (vgl. dazu Senatsurteil vom - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff. mwN), ohne den mit seiner Berechnung verbundenen Bearbeitungsaufwand einzubeziehen. Dieser wird erst im zweiten Spiegelpunkt der Klausel geregelt.

24c) Die Klausel verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Mit der Verwendung des Begriffs "Nichtabnahmeentschädigung" ist für den Kunden klar, dass damit - wie dargelegt - (nur) die Höhe der Kosten der Berechnung der Nichtabnahmeentschädigung als Teil eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen ihren Kunden im Falle der Nichtabnahme eines Darlehens gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB geregelt wird.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2021:080621UXIZR356.20.0

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 12 Nr. 28
NJW 2021 S. 2739 Nr. 37
NJW 2021 S. 9 Nr. 28
WM 2021 S. 1317 Nr. 27
ZIP 2021 S. 1389 Nr. 27
AAAAH-82497