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Keine persönliche Lohnsteuerhaftung des vorläufigen Sachwalters
Die Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer ist streng. Sie kann neben der Geschäftsleitung gelegentlich auch die vom Insolvenzgericht im Rahmen von gerichtlichen Restrukturierungsverfahren eingesetzten Amtsträger treffen. Das betrifft vor allem den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren, auf den die steuerlichen Pflichten der Schuldnerin übergehen. Im vorläufigen Insolvenzverfahren bleiben dagegen i. d. R. die Schuldnerin und damit die Geschäftsleitung für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Zur Eigenverwaltung oder dem Schutzschirmverfahren gibt es in diesem Zusammenhang bislang wenig Rechtsprechung. Viele Fragen sind daher noch ungeklärt. Eine Entscheidung des (L), NWB RAAAH-81612) befasst sich mit einem insoweit vom Finanzamt zulasten des (ehemaligen) vorläufigen Sachwalters erlassenen Haftungsbescheid.
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Pflichten eines Haftungsschuldners
[i]Strenge Haftung für nicht abgeführte LohnsteuerDer potenzielle Haftungsschuldner hat insbesondere die Pflicht zur gleichrangigen Befriedigung der Arbeitnehmer hinsichtlich der Löhne und des Finanzamts wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer....