Einkommensteuer | Laufzeitbezogene Betrachtungsweise einer Firmenwagen-Leasingsonderzahlung (FG)
Verwendet ein nicht bilanzierungspflichtiger Steuerpflichtiger einen geleasten Pkw für unternehmerische Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehört eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 1/21).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, in welcher Höhe eine im Dezember 2013 geleistete Leasingsonderzahlung für einen teils privat und teils unternehmerisch genutzten Pkw als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig ist: Der Kläger schloss im Jahr 2013 einen Leasingvertrag über einen Pkw mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte Anfang Dezember 2013. Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von rund 36.500 € zzgl. Umsatzsteuer. Im Dezember 2013 nutzte der Kläger das Fahrzeug zu rund 71 % für seine selbständige Tätigkeit, zu rund 13 % im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit und im Übrigen privat.
Im gesamten Leasingzeitraum Dezember 2013 bis Dezember 2016 nutzte der Kläger das Fahrzeug dagegen lediglich zu 12,16 % für seine selbständige Tätigkeit und zu 6,24 % für seine Vermietungstätigkeit. Der Kläger begehrte für 2013, die Leasingsonderzahlung ausgehend von einem beruflichen Nutzungsanteil von insgesamt 84 % zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug zuzulassen. Das FA berücksichtigte die Leasingsonderzahlung lediglich mit 1/36.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg:
Die bei Leasingbeginn erbrachte Sonderzahlung gehört in Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung des Pkw zu den sofort abziehbaren Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten.
Bei der Höhe der anteiligen unternehmerischen Nutzung ist jedoch auf eine laufzeitbezogene Betrachtungsweise abzustellen.
Daher ist die Leasingsonderzahlung im Jahr 2013 lediglich (entsprechend dem laufzeitbezogenen Anteil der unternehmerischen Nutzung) in Höhe von 12,16 % bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und in Höhe von 6,24 % bei den Vermietungseinkünften abzugsfähig.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 1/21 anhängig.
Quelle: Schleswig-Holsteinisches FG, Newsletter II/2021 (il)
Fundstelle(n):
VAAAH-82464