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§ 24 UStG Übersicht über die Durchschnittsätze für land- und fortwirtschaftliche Betriebe ab
Mit Wirkung vom wird der allgemeine Umsatzsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) von 14 v.H. auf 15. v.H. angehoben (Art. 12 Nr. 3 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Steueränderungsgesetzes 1992 vom , BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146). Der ermäßigte Steuersatz von 7 v.H. (§ 12 Abs. 2 UStG) bleibt unverändert. Der Durchschnittsatz nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG für die übrigen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze ist durch Art. 12 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 1992 an die Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum angepaßt worden. Er beträgt ab 8,5 v.H. Daraus ergibt sich folgende Übersicht über die Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ab .
Übersicht über die Durchschnittsätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) ab
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Art der Umsätze | Durchschnittsatz | Steuerzahllast | |||
Umsatz v.H. | Vorsteuer v.H. | ||||
1. | Lieferungen und Eigenverbrauch von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgenommen Sägewerkserzeugnisse (z.B. Rund-, Schicht- und Abfallholz) | 5 | 5 | 0 | |
2. | Lieferungen und Eigenverbrauch der in der Anlg. aufgeführten Sägewerkserzeugnisse (z. B. Schnittholzabfälle, Hobel-, Hack- und Sägespäne), sonstige Leistungen (z.B. Lohnfuhren), Hilfsumsätze... |