OFD Frankfurt/M. - S 0120 A - 007 - St 635

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ)

Die Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2019 Nr. 18 vom (S. 249 ff.) veröffentlicht.

Die beigefügte Anlage 1 gibt die Zuständigkeitsverordnung in der ab dem gültigen Fassung wieder.

Die ZustVOFÄ vom wurde durch die Verordnungen zur Änderung der ZustVOFÄ vom (§§ 2 Nr. 22 , 9 Satz 2 und 10 Nr. 2) aufgrund der Fusion der bisher selbstständigen Gemeinden Oberweser und Wahlsburg zur Gemeinde Wesertal angepasst, vgl. Anlage 2.

Eine weitere Anpassung der ZustVOFÄ erfolgte durch die zweite Änderungsverordnung zur Zust-VOFÄ vom (vgl. Anlage 3, S. 123) aufgrund der Strukturmaßnahmen Steuerverwaltung (SMART) two in Bezug auf die Bildung von Regionalkassen sowie die Verlagerung der Körperschaftsteuer und der Betriebsprüfung. Diese tritt ab bzw. in Kraft.

Mit der dritten Änderungsverordnung zur ZustVOFÄ vom (vgl. Anlage 4, S. 330) wurde § 23 Abs. 1 ZustVOFÄ geändert. Kassenaufgaben, ausgenommen diejenigen nach Abs. 2, werden ab dem vom Finanzamt Nidda für die Finanzämter Bad Homburg vor der Höhe und Friedberg (Hessen) sowie ab dem vom Finanzamt Michelstadt für die Finanzämter Bensheim und Groß-Gerau wahrgenommen.

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Fundstelle(n):
DAAAH-82444