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§ 12 UStG Ermäßigter Steuersatz für Umsätze von Sammlermünzen – Goldpreis-Durchschnittswert und Silberpreis für das Kalenderjahr 1993 –
Bezug: (BStBl 1983 I S. 567)
(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstaben cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 1993 gilt folgendes:
1. Goldmünzen
Nach Tz. 169 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen der für die Monate Januar bis November für den Kilogramm-Goldbarren mit einem Feingehalt von 999,9 ‰ ermittelte Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Im Jahre 1993 ist ein Goldpreis-Durchschnittswert (ohne Umsatzsteuer) von 17.295 DM für den Kilogramm-Goldbarren anzuwenden.
2. Silbermünzen
Nach Tz. 170 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 1993 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 191 DM je Kilogramm (DEGUSSA-Silberpreis am ) vorzunehmen.
(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden S...