Online-Nachricht - Mittwoch, 30.06.2021

Umsatzsteuer | Wegfall der Kleinsendungsfreigrenze zum (BMF)

Das BMF macht aktuell über die veränderten (einfuhr-)umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel aufmerksam.

Hintergrund: Zum treten die Änderungen im Zusammenhang mit der sog. zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in Kraft. Durch diese neuen Vorschriften verändern sich insbesondere die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für den Online-Handel. Mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket sollen Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Umfeld verhindert und EU-weit einfachere Regelungen für die Umsatzsteuer ermöglicht werden.

Die wesentlichen Änderungen:

  • Im Bereich der Zollverwaltung entfällt ab dem die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro. Mit der Streichung der Wertgrenze sollen faire Wettbewerbsbedingungen für EU-Unternehmer gesichert werden, denn bisher mussten Unternehmen von außerhalb der EU bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 Euro keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

  • Daher müssen ab dem grundsätzlich für alle Sendungen aus einem Drittland Zollanmeldungen abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst oder der Onlinehändler selbst. Diese zahlen die fälligen Abgaben in der Regel unmittelbar an die Zoll- bzw. Steuerverwaltung. Für diese Serviceleistung erheben die Post- bzw. Kurierdienste meist eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe eine Servicepauschale verlangt wird, obliegt den Post- bzw. Kurierdiensten.

    Hinweis: Bei einem Sendungswert bis 150 Euro ist die Einfuhr weiterhin zollfrei. Diese bisherige Wertgrenze von 150 Euro bleibt also auch nach dem bestehen.

  • Bei Fernverkäufen von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann ab dem das sog. Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS-Verfahren) angewandt werden. Dies gilt für Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro.

Hinweis:

Weitere Informationen zum IOSS -Verfahren hat das BZSt auf deiner Homepage veröffentlicht. Ausführliche Infos zu den Regelungen im E-Commerce ab dem finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Quelle: BMF online, Meldung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAH-82360