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§ 3 a UStG Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung grenzüberschreitender Güterbeförderungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen ab folgendes:
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Textzahlen (Tz.) | |||
I. | Allgemeines | 1 – 3 | |
II. | Empfänger der Güterbeförderungsleistung | 4 – 7 | |
III. | Grenzüberschreitende Güterbeförderungen | 8 – 37 | |
1. | Innergemeinschaftliche Güterbeförderungen | 8 – 18 | |
2. | Gebrochene innergemeinschaftliche Güterbeförderungen | 19 – 31 | |
3. | Grenzüberschreitende Güterbeförderungen nach und von Drittlandsgebieten | 32 – 37 | |
IV. | Leistungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen | 38 – 47 | |
V. | Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und von Leistungen, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen | 48 – 53 | |
VI. | Besorgung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und von Leistungen, die im Zusammenhang mit einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung stehen | 54 – 59 | |
VII. | Besteuerungsverfahren | 60 – 68 | |
1. | Besteuerungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland | 60 – 65 | |
2. | Besteuerungsverfahren in den anderen EG-Mitgliedstaaten | 66 – 68 |
I. Allgemeines
1 (1) Bis zum