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Vergleichsfaktoren nach § 183 Abs. 2 BewG bei Immobilien
Bei der erb- und schenkungsteuerlichen Immobilienbewertung kommt bei manchen Immobilienarten (EFH/Eigentumswohnung) grundsätzlich das Vergleichswertverfahren nach § 182 Abs. 2 BewG zur Anwendung. In der Praxis wird häufig auf die Vergleichsfaktoren nach § 183 Abs. 2 BewG zurückgegriffen. Bei näherer Betrachtung ist dabei festzustellen, dass es keine weitergehenden gesetzlichen Grundlagen gibt, nach welchen Kriterien die Vergleichsfaktoren zu ermitteln sind. Dementsprechend unterschiedlich stellt sich die Herangehensweise von Bundesland zu Bundesland aktuell dar. Daher ist es ein Anliegen des Beitrags, exemplarisch anhand von vier Bundesländern die jeweilige Vorgehensweise kurz zu beschreiben. Es bedarf daher ergänzender Regelungen, da aktuell unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (je nach Bundesland) der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterworfen werden.
Kernaussagen
Für die Vergleichsfaktoren nach § 183 Abs. 2 BewG gibt es kaum konkretisierende Vorschriften, wie diese zu ermitteln sind.
In den einzelnen Bundesländern werden hierzu verschiedene Verfahren eingesetzt, die sich in Verfügbarkeit, Herangehensweise und Ermittlung erheblich unterscheiden.
Demnach können sich je nach Lage eines Grundstücks ...