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OLG Köln Urteil v. - 18 U 133/20

Gesetze: AktG § 241 Nr. 3, Nr. 4; AktG § 261 Abs. 1 Nr. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Zur Verpflichtung des einzelnen Aktionärs, der Auflösung einer Gesellschaft zuzustimmen bzw. sie nicht durch Ablehnung zu verhindern, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks dauerhaft unmöglich geworden ist.

Stellt sich die Lage einer Gesellschaft in Ermangelung einer realistischen Fortführungs- und Ertragsprognose bei Beschlussfassung so dar, dass etwaig vorhandene Vermögenswerte bei einer Verzögerung der Auflösung und Liquidation weiter abschmelzen und sinnlos aufgezehrt würden, kann sich wegen der damit letztlich drohenden Verschlechterung der Zerschlagungswerte die Stimmrechtsausübung durch einen ablehnenden Aktionär als rechtsmissbräuchlich erweisen.

Fundstelle(n):
AG 2021 S. 608 Nr. 16
BB 2022 S. 203 Nr. 5
DStR 2021 S. 10 Nr. 25
NWB-Eilnachricht Nr. 26/2021 S. 1868
ZIP 2021 S. 1319 Nr. 25
YAAAH-82236

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OLG Köln, Urteil v. 06.05.2021 - 18 U 133/20

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