Zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gehört es, die an gestzlich Versicherten erbrachten Leistungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen. Ohne Einreichnung einer Abrechnung nimmt der Arzt nicht an der vertragsärztlichen Vergütung teil. Damit fehlt ein zentrales Element der vertragsärztlichen Tätigkeit, so dass ohne Weiteres von einer Nichtausübung ausgegangen werden kann. Eine Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn die Anzahl der abgerechneteten Behandlungsfälle unter 10 % des Fachgruppendurchschnitts liegt. Ein Verschulden des Zulassungsinhabers setzt der Zulassungsentzug nicht voraus.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 28.04.2021 - L 5 KA 4289/18
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