Abgrenzung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG von dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG;
Bezug:
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I.
Mit Urteil vom , V R 29/17 (BStBl 2021 II S. 495), hat der BFH entschieden, dass die steuerbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen auch Kunstsammlungen erfasst, die eigens für die Ausstellung und damit nur vorübergehend zusammengestellt wurden. In seiner Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass es für die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG nicht darauf ankomme, ob Sonderausstellungen komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt seien oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt würden. Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG sei die grundlegende Begriffsdefinition des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten. Bezüglich des Umfangs der Begünstigungen sei der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG jedoch nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung erfasse nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten Museen. Erfüllten Museen darüber hinaus die weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG, sei die Steuerbefreiung auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums und damit auch auf die Eintrittsberechtigung anzuwenden.
II.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (2021/0568692), BStBl 2021 I S. 857, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
“2Deren Umsätze sind steuerfrei, wenn die Einrichtungen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG erfüllen.“
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.
Abschnitt 4.20.3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 7 eingefügt:
„3Es kann sich dabei auch um die Kunstsammlung einer anderen Person handeln. 4Die Sammlungen können auch eigens für die Ausstellung zusammengestellt sein. 5Es kommt nicht darauf an, ob Sonderausstellungen entweder komplett aus den Sammlungsbeständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt sind oder aber nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt werden. 6Aus dem Begriff der Sammlung folgt ferner kein Erfordernis der Dauerhaftigkeit (vgl. , BStBl 2021 II S. 495). 7Daher können auch Ausstellungen, welche nur für eine begrenzte Zeit besichtigt werden können (sog. Wanderausstellungen), sowie Sammlungen vergänglicher Gegenstände (wie beispielsweise Eis- oder Sandskulpturen) grundsätzlich hierunter fallen, sofern es sich bei den ausgestellten Objekten um Kunstwerke handelt.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die neuen Sätze 8 und 9.
Abschnitt 12.5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Die Begriffe Theater und Konzert sowie auch der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ausübender Künstler sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind.“
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„3Zum Museumsbegriff wird auf Absatz 6 verwiesen.“
Die bisherigen Sätze 3 bis 8 werden die neuen Sätze 4 bis 9.
Nach Abschnitt 12.5 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) 1Bei der Bestimmung des Museumsbegriffs in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG ist die grundlegende Begriffsdefinition in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG zu beachten (vgl. Abschnitt 4.20.3 Abs. 1 und 2). 2Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für die in § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 4 UStG genannten wissenschaftlichen Sammlungen und Kunstsammlungen, sofern das Museum die Voraussetzungen des § 4 Nr. 20 Buchstabe a Sätze 1 und 2 UStG nicht erfüllt (vgl. , BStBl 2021 II S. 495).“
III.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
BMF v. - III C 2 - S 7238/19/10002 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 868
UVR 2021 S. 261 Nr. 9
GAAAH-82216