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Kapitalertragsteuer – Rückforderung bei Cum-/Ex-Geschäften (FG)
Die Kapitalertragsteuerbescheinigung bietet keinen Vollbeweis für die Erhebung der Kapitalertragsteuer. Sie ist lediglich ein unverzichtbares zusätzliches Nachweismittel für Zwecke der Veranlagung, um eine praktikable und rechtssichere Durchführung der Kapitalertragsteueranrechnung zu ermöglichen. Liegen Indizien vor, die eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass die erworbenen Aktien aus einem Leerverkauf stammen und von einer ausländischen Depotbank bezogen wurden, greift der Anscheinsbeweis der Steuerbescheinigung für die Erhebung der Kapitalertragsteuer nicht ein.
Bei sogenannten Back-to-Back-Geschäften, bei denen der Broker als Aktienverkäufer im Interesse einer risikolosen Position nahezu zeitgleich als Käufer von Aktien der einen Partei und als Verkäufer gegenüber der...