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FG München Urteil v. - 14 K 2639/19 EFG 2021 S. 1411 Nr. 16

Gesetze: UStG § 1a Abs. 3 Nr. 1, UStG § 1a Abs. 3 Nr. 2, UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, UStG § 24 Abs. 1 S. 3, UStG § 24 Abs. 1 S. 4, MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 1, MwStSystRL Art. 295 Abs. 1 Nr. 4, MwStSystRL Art. 296 Abs. 1, MwStSystRL Art. 296 Abs. 2, MwStSystRL Art. 305

Umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG auch für einen im Ausland ansässigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zulässig

Leitsatz

Der Anwendung des – unionsrechtskonform auszulegenden – § 24 UStG steht nicht entgegen, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ausland ansässig ist (im Streitfall: Verkauf selbst erzeugter Produkte durch einen in Österreich ansässigen Ziegenhalter auf einem Wochenmarkt im Inland). Weder dem Wortlaut noch dem Gesetzeszweck noch der Entstehungsgeschichte des § 24 UStG noch den unionsrechtlichen Regelungen der Art. 295 ff. MwStSystRL lässt sich eine Beschränkung der Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger auf im Inland ansässige land- und forstwirtschaftliche Unternehmen entnehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1411 Nr. 16
IStR 2022 S. 214 Nr. 6
UStB 2021 S. 316 Nr. 10
XAAAH-82125

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FG München, Urteil v. 18.03.2021 - 14 K 2639/19

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