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FG München Urteil v. - 10 K 1861/19 EFG 2021 S. 1337 Nr. 16

Gesetze: AO § 222, AO § 240, AO § 218 Abs. 2, AO § 220, AO § 37 Abs. 2, FVG § 17 Abs. 2, FVG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 11

Entstehung von Säumniszuschlägen

Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung nebst Säumniszuschlägen

Zuständigkeit

Konzentrationsermächtigung

Leitsatz

1. Eine gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen gerichtete Klage ohne Vorliegen eines Abrechnungsbescheids ist grundsätzlich unzulässig.

2. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des Entstehens von Säumniszuschlägen erfüllt, sind insoweit Ermessenserwägungen nicht anzustellen.

3. Die Stundung von Säumniszuschlägen kann auch isoliert beantragt werden und ist von der zuständigen Behörde unabhängig von der Stundung der Hauptforderung nach eigenen Kriterien zu prüfen.

4. Der Inkasso-Service, also die Agentur für Arbeit Recklinghausen Inkasso-Service Familienkasse, ist nicht für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich zuständig.

5. Die Konzentration der Zuständigkeit der Familienkasse für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Service im Bereich des steuerlichen Kindergelds, also für sämtliche Rechtsbehelfsverfahren in Erhebungsangelegenheiten, lässt sich nicht auf die Organisationskompetenz der Bundesagentur für Arbeit stützen.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1337 Nr. 16
YAAAH-82116

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FG München, Urteil v. 17.12.2020 - 10 K 1861/19

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