1. Die Stromsteuer für sogenannte technische Betriebsverbräuche, die physikalisch-technisch zwingend für einen dauerhaften
und störungsfreien Betrieb eines Umspannwerks eines (Übertragungs-)Netzbetreibers erforderlich sind, entsteht gemäß § 5 Abs.
1 Satz 1 Alt. 2 StromStG durch Entnahme aus dem Versorgungsnetz.
2. Die für den Umspannvorgang benötigten Aggregate (unter anderem Trafolüfter, Ölpumpen, Heizungen, Licht- und Steuerungstechnik,
USV-Batterien, Leistungsschalter sowie Hebel- und Scherentrenner) sind nicht Teil des Versorgungsnetzes.
3. Die zur Deckung der Betriebsverbräuche dem Versorgungsnetz entnommene Strommenge ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG
von der Stromsteuer befreit.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAH-82113
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2020 - 11 K 2696/18
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