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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 51/19

Gesetze: EStG 2009 § 4; FGO § 41 Abs 1; InsO § 178; InsO § 184 Abs 2; InsO § 174; ZPO § 240

Feststellungsklage beim Finanzgericht zur Verfolgung des Widerspruchs eines Insolvenzschuldners gegen eine Insolvenzforderung des Finanzamts

Leitsatz

1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Klageerhebung und noch während des Laufes der Klagefrist hat zur Folge, dass die laufenden Klagefristen gemäß § 240 der Zivilprozessordnung - ZPO - analog für die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen sind. Noch innerhalb der Klagefrist - aber nach Insolvenzeröffnung - beim FG eingehende Anfechtungsklagen des Klägers und Insolvenzschuldners sind mangels Prozessführungsbefugnis (unheilbar) unzulässig (im Streitfall Absendung der Klageschrift vor, aber Eingang beim FG nach Insolvenzeröffnung).

2. Widerspricht der Insolvenzschuldner der Forderungsanmeldung des Finanzamts (§ 174 InsO) gemäß §§ 178, 184 InsO, liegen Steuerbescheide als vollstreckbare Schuldtitel vor, so dass nach § 184 Abs. 2 Satz 1 InsO der Insolvenzschuldner nach seinem Widerspruch das Verfahren – soweit es bereits anhängig war - aufnehmen muss. Eine Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens kommt aber nur in Betracht, wenn zulässig erhobene Klagen anhängig sind.

3. In der vorstehenden Verfahrenssituation kann der Insolvenzschuldner seine Widersprüche nur durch Einlegen des jeweils zulässigen Rechtsmittels – hier der Klage – verfolgen (vgl. , juris). Dabei handelt es sich dann aber nicht um eine Anfechtungsklage, sondern um eine Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass die Widersprüche rechtmäßig sind.

4. Da der Kläger in der vorstehenden Verfahrenssituation keine Möglichkeit mehr hatte, sein Begehren durch Anfechtungsklagen zu verfolgen, ist vorliegend der Grundsatz der Subsidiarität gewahrt und es besteht ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung.

5. Einnahmen- und Ausgabenseiten sind getrennt zu betrachten. Das Einkommensteuerrecht kennt grds, kein Korrespondenzprinzip, demzufolge der Empfänger einer Leistung nicht zu versteuern braucht, was der Geber nicht abziehen darf und – umgekehrt – der Empfänger versteuern muss, was der Leistende von der Bemessungsgrundlage abziehen darf. Eine derart unbedingte wechselseitige Abhängigkeit wäre mit dem Grundsatz der Individualbesteuerung unvereinbar. Geldzuflüsse sind daher auch dann beim Empfänger als Betriebseinnahmen zu erfassen, wenn sie beim Leistungsempfänger nur teilweise zum Abzug zugelassen sind (etwa gemäß § 4 Abs. 5 EStG; im Streitfall: Pauschale Kürzungen der Betriebsausgaben bei den Empfängern wegen Zweifeln an den ausgestellten Rechnungen).

Fundstelle(n):
KAAAH-82112

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 09.12.2020 - 9 K 51/19

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