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FG Münster Urteil v. - 8 K 973/20 GrE,F EFG 2021 S. 1393 Nr. 16

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 5 Abs. 2 ; GrEStG § 5 Abs. 3; GrEStG § 19 Abs. 2 Nr. 4; GrEStG § 19 Abs. 5 Satz 1; AO § 181 Abs. 1 Satz 1

Immobilien

Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthandsgemeinschaft

Leitsatz

1. Wenn ein grunderwerbsteuerlicher Rechtsvorgang sich auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, ist das Finanzamt für die gesonderte Feststellung zuständig, in dessen Bezirk das wertvollste Grundstück liegt.

2. Wenn ein Grundstück auf eine Kommanditgesellschaft übertragen worden ist und knapp fünf Monate nach der notariellen Übertragung des Grundstücks die Verminderung des Kommanditanteils des Grundstücksveräußerers auf 10 % wirksam wird, unterbleibt die Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht über die Beteiligung von 10 % hinaus.

3. Für den Zeitpunkt der Verminderung des Anteils am Gesamthandsvermögen kommt es auf die tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und nicht auf die zu Grunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 11
DStRE 2022 S. 544 Nr. 9
EFG 2021 S. 1393 Nr. 16
ErbStB 2021 S. 273 Nr. 9
NWB-Eilnachricht Nr. 34/2021 S. 2504
UVR 2021 S. 263 Nr. 9
PAAAH-82106

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FG Münster, Urteil v. 20.05.2021 - 8 K 973/20 GrE,F

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