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FG Münster  v. - 8 K 933/19 GrE EFG 2021 S. 1391 Nr. 16

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

Immobilien

Gebäudeerrichtungskosten als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage

Leitsatz

1. Die Kosten für die Errichtung eines Gebäudes sind in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Erwerberin das Grundstück im Zustand der Bebauung gekauft hat und keinen bestimmenden Einfluss auf das „Ob” und „Wie” der Bebauung hat und deshalb feststand, dass sie das Grundstück nur im bebauten Zustand erhalten werde.

2. Hieran ändert es nichts, wenn die das Grundstück bebauende Gesellschaft die Muttergesellschaft der Erwerberin ist, solange die Erwerberin keinen bestimmenden Einfluss auf das Baugeschehen nehmen kann.

Fundstelle(n):
BB 2022 S. 1567 Nr. 27
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 10
DStRE 2022 S. 429 Nr. 7
EFG 2021 S. 1391 Nr. 16
UVR 2021 S. 329 Nr. 11
FAAAH-82105

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FG Münster v. 16.04.2021 - 8 K 933/19 GrE

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