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Finanzgericht Nürnberg  Urteil v. - 7 K 1009/20

Gesetze: EStG § 70 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2

Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung zunächst nur für die Zukunft schließt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit und Rückforderung von Kindergeld nicht aus

Leitsatz

Der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit nach § 70 Abs. 2 EStG und der Rückforderung überzahlten Kindergeldes nach § 37 Abs. 2 AO steht nicht entgegen, dass die Familienkasse nach dem nachträglichen Bekanntwerden des anspruchsschädlichen Sachverhalts zunächst die Kindergeldfestsetzung nur für die Zukunft aufhebt. Der Erlass des auf die Zukunft gerichteten Aufhebungsbescheids schafft beim Empfänger kein schützenswertes Vertrauen auf einen Verzicht der Familienkasse auf die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit und die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes.

Fundstelle(n):
PStR 2022 S. 25 Nr. 2
GAAAH-82093

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Finanzgericht Nürnberg , Urteil v. 09.04.2021 - 7 K 1009/20

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