Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
zunächst nur für die Zukunft schließt die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung
für die Vergangenheit und Rückforderung von Kindergeld nicht aus
Leitsatz
Der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Vergangenheit
nach § 70 Abs. 2 EStG und der Rückforderung überzahlten Kindergeldes
nach § 37 Abs. 2 AO steht nicht entgegen, dass die Familienkasse
nach dem nachträglichen Bekanntwerden des anspruchsschädlichen Sachverhalts
zunächst die Kindergeldfestsetzung nur für die Zukunft aufhebt.
Der Erlass des auf die Zukunft gerichteten Aufhebungsbescheids schafft
beim Empfänger kein schützenswertes Vertrauen auf einen Verzicht
der Familienkasse auf die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für
die Vergangenheit und die Rückforderung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes.
Fundstelle(n): PStR 2022 S. 25 Nr. 2 GAAAH-82093
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Online-Dokument
Finanzgericht
Nürnberg
, Urteil v. 09.04.2021 - 7 K 1009/20
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