1. Ein Zwischenurteil kann ergehen, wenn in Anbetracht eines umstrittenen Veräußerungsgewinns die Höhe der Anschaffungskosten
noch aufklärungsbedürftig ist.
2. Ein Grundlagenbescheid ist für einen Folgebescheid bindend, soweit er rechtswirksam ist und die darin getroffenen Feststellungen
für den Folgebescheid von Bedeutung sind.
3. Ein rechtswidriger, aber wirksamer Grundlagenbescheid löst auch dann eine Bindungswirkung aus, wenn er unter Verstoß gegen
die gesetzlichen Zuständigkeiten Gegenstände regelt, für die ein Festsetzungsverfahren nicht durchzuführen ist.
4. Ein Feststellungsbescheid ist rechtswidrig, aber nicht nichtig, wenn in ihm festgestellt worden ist, dass und in welcher
Höhe ein Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG vorliegt.
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