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KöMoG: Die neue Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 1874Durch das KöMoG wird mit einem neuen § 1a KStG für bestimmte Personengesellschaften ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer eingeführt. Die transparente Besteuerung bleibt als Alternative dazu bestehen.
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Anwendungsbereich und Antragstellung
[i]Beschränkung der Optionsmöglichkeit auf bestimmte GesellschaftenDie Optionsmöglichkeit wird auf bestimmte Gesellschaften beschränkt, und zwar Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften. Die Option ist auszuüben durch unwiderruflichen Antrag spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll. Unklar ist, ob die Option auch bei Neugründungen von Beginn an anwendbar ist. Für die Antragstellung bedarf es mindestens einer Dreiviertelmehrheit. [i]Behandlung wie KapitalgesellschaftNach Ausübung der Option wird die Gesellschaft für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen (und der Gewerbesteuer) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, die Anteilseigner wie die Anteilseigner einer solchen.
Ausgeschlossen von der Optionsmöglichkeit sind Investmentfonds i. S. des InvStG und ausländische Gesellschaften, die im Geschäftsleitungsstaat nicht der Besteuerung mit Körperschaftsteuer unterliegen.