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§ 20 UStG Anwendung der Ist-Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG bei juristischen Personen
Das Az.: III 269/97 entschieden, daß eine GmbH die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG in Anspruch nehmen könne, wenn sie Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt. Dies sei bei einer Steuerberatungs-GmbH der Fall. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (Az.: V R 51/98).
Die OFD bittet das Urteil nicht anzuwenden:
Das Thüringer Finanzgericht hat die Gewährung der Ist-Besteuerung insbesondere mit dem zu § 4 Nr. 14 UStG ergangenen Az.: XI R 53/96, UR 1998 S. 279, begründet. Dieses Urteil ist bisher nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden. Der BFH führt in diesem Urteil als Begründung u.a. den Gesetzeszweck des § 4 Nr. 14 UStG an, die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten.
Ein vergleichbarer Zweck fehlt im vorliegenden Fall. Der Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG weicht insofern von § 4 Nr. 14 UStG ab, als § 4 Nr. 14 UStG lediglich die Tätigkeit beschreibt, während § 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG ausdrücklich verlangt, daß der Unternehmer Angehöriger eines freien Berufes ist. Dies trifft auf eine GmbH jedoch nicht zu. Soweit das Finanzgericht auf den vom Gesetzgeber geschaffenen, Finanzierungsvorteil verweist, ist nicht erkennbar, waru...