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§ 20 UStG Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG)
Änderung des § 20 Abs. 2 UStG durch den Artikel 2 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern (BGBl 1997 I S. 2070)
Anlage: Artikel 2 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern
Aus gegebenem Anlaß weist die OFD darauf hin, daß durch den Artikel 2 des Gesetzes zur Fortsetzung der wirtschaftlichen Förderung in den neuen Ländern die Regelung des § 20 Abs. 2 UStG bis zum verlängert worden ist.
Unternehmern, die ihr Unternehmen in den neuen Bundesländern betreiben, kann danach auf Antrag gestattet werden, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1 Million DM betragen hat (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 UStG).