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BBK Nr. 13 vom

Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung in der Corona-Krise

Jörg Romanowski

Eine Form der geringfügigen Beschäftigung ist die Zeitgeringfügigkeit. In der Praxis wird gern von einer kurzfristigen Beschäftigung gesprochen. Diese ist sozialversicherungsfrei, und es werden – im Gegensatz zum Minijob – auch keine Pauschalbeiträge fällig. Es klingt so einfach: eine Beschäftigung wird ausreichend befristet, eine sog. Berufsmäßigkeit darf nicht gegeben sein und schon liegt eine beitragsfreie kurzfristige Beschäftigung vor. Was so einfach klingt, ist in der Praxis jedoch zum Teil sehr schwer umzusetzen. Der Teufel steckt wie immer im Detail.

Insbesondere der aktuellen BSG-Rechtsprechung sollte in der betrieblichen Praxis Aufmerksamkeit geschenkt werden. Auch wenn die DRV im Rahmen einer Betriebsprüfung oft Beanstandungen mit den Geringfügigkeits-Richtlinien begründet, kommt diesen jedoch explizit kein Gesetzescharakter zu. Das ist auch vor dem Hintergrund zu beachten, dass zurzeit wieder sehr viele osteuropäische Saisonarbeitnehmer als Erntehelfer nach Deutschland kommen und oft über eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung abgerechnet werden sollen.

Auch hier zeigt die Praxis, dass die DRV zum Teil in B...

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