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§ 4 Nr. 14 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen von Sprachheilpädagogen
Bezug:
Sprachheilpädagogen können auf der Grundlage eines Runderlasses des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen vom – III B 2 – 0417.7 – eine auf den Bereich der Sprachtherapie eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erwerben. Eine Kopie des Erlasses kann im Bedarfsfall bei der OFD angefordert werden.
Personen, denen die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis (Sprachtherapie) erteilt worden ist, können ab dem Gültigkeitszeitpunkt der Erlaubniserteilung d.h. ab dem Datum der Aushändigung der Urkunde als Heilpraktiker nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen. Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß davon jedoch die Umsatzsteuerpflicht der vor Erwerb der Berufsbezeichnung ”Heilpraktikerin/Heilpraktiker (Sprachtherapie)” erbrachten Leistungen unberührt bleibt.
Zu der Frage der Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen für die bis dahin angefallenen Umsatzsteuerforderungen verweist die OFD auf die Nr. 27/1998 der Kurzinformationen zum Verfahrensrecht.