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Umsatzsteuer | Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021
Durch das Erste Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2020 I S. 1385) wurde eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl 2021 I S. 331) über den hinaus befristet bis zum verlängert. Vor diesem Hintergrund hat das BMF nun mit Schreiben v. die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Jahr 2021 aktualisiert.
Das (BStBl 2021 I S. 264) wird aufgehoben.