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§ 1 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung bei der Ausführung sonstiger Leistungen für unternehmensfremde Zwecke sowie bei der Ausführung unentgeltlicher sonstiger Leistungen an Arbeitnehmer und Anteilseigner
Bezug: (BStBl 1993 I S. 912), (BStBl 1994 I S. 194), (BStBl 1997 I S.324)
1 Besteuerungsgrundsätze nach EG-Recht
Bzgl. des Verwendungseigenverbrauchs hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Urteil vom – RS C 193/91 – (BStBl 1993 II S. 812) für Recht erkannt:
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.
Ein Steuerpflichtiger kann sich vor den nationalen Gerichten insoweit auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der 6. EG-Richtlinie berufen, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat.
Aus der Bemessungsgrundlage für den Verwendungseigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b UStG (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG) sind nach o.g. EuGH-Urteil solche Kosten auszuscheiden, bei denen kein Vorsteuerabzug möglich ist.
Das EuGH...