BMF - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :022 BStBl 2021 I S. 844

Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG)

Änderung des BStBl I S. 527

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Bezug: BStBl 2014 II S. 861

Bezug: BStBl 2005 II S. 581

Bezug: BStBl 1977 II S. 207

Bezug: BStBl 2018 II S. 487

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsangabe zu 34. wird wie folgt gefasst:


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34. Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)
3
34.1. Spezial-Investmenterträge (§ 34 Absatz 1 InvStG)
3
34.2. Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs und der Steuerbegünstigungen für Beteiligungseinkünfte
4
a. Privatvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG)
4
b. Betriebsvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 2 InvStG)
4
34.3. DBA-Erträge (§ 34 Absatz 3 InvStG)
4

2. Die Inhaltsangabe zu 38. bis 39. wird wie folgt gefasst:


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38. Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG)
5
38.1. Zu- und Abflussprinzip (§ 38 Absatz 1 InvStG)
5
38.2. Dividenden (§ 38 Absatz 2 InvStG)
5
38.3. Periodengerechte Abgrenzung (§ 38 Absatz 3 InvStG)
6
38.4. Periodengerechte Abgrenzung von Werbungskosten (§ 38 Absatz 4 InvStG)
7
38.5. Gewinnanteile aus Personengesellschaften (§ 38 Absatz 5 InvStG)
8
a. Zeitliche Erfassung
8
b. Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften
8
38.6. Bond-Stripping (§ 38 Absatz 6 InvStG)
9
38.7. Kapitalforderungen mit Wertpapierlieferung (§ 38 Absatz 7 InvStG)
9
39. Werbungskosten, Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG)
9
39.1. Abgrenzung Direktkosten und Allgemeinkosten (§ 39 Absatz 1 InvStG)
9
a. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang
10
b. Ermittlung von Netto-Erträgen
10
c. Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung
11
39.2. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG (§ 39 Absatz 2 InvStG)
11
12
b. Verlustvorträge
12
39.3. Kopplungsgeschäfte (§ 39 Absatz 3 InvStG)
12
a. Beschreibung von Kopplungsgeschäften
12
b. Abzug der Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten
13
39.4. Abzug übriger Direktkosten (§ 39 Absatz 4 InvStG)
14

3. Die Inhaltsangabe zu 42. wird wie folgt gefasst:


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42. Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§42 InvStG)
15
42.1. Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 42 Absatz 1 InvStG)
15
a. Freigestellte Erträge (§ 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG)
15
b. Ausschluss der Freistellung (§ 42 Absatz 1 Satz 2 InvStG)
16
42.2. Steuerbefreiung nach § 8b KStG (§ 42 Absatz 2 InvStG)
16
42.3. Ausnahmen von der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und des § 8b KStG (§ 42 Absatz 3 InvStG)
17
42.4. Steuerbefreiung von inländischen Beteiligungseinnahmen (§ 42 Absatz 4 InvStG)
18
a. Allgemeines
18
b. Vollständige Steuerbefreiung für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger (§ 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG)
19
42.5. Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen und von sonstigen inländischen Einkünften (§ 42 Absatz 5 InvStG)
19

II. Die Textziffer 34. wird wie folgt gefasst:

34. Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)

34.1. Spezial-Investmenterträge (§ 34 Absatz 1 InvStG)

34.1Nach § 34 Absatz 1 InvStG sind Spezial-Investmenterträge die ausgeschütteten Erträge nach § 35 InvStG, die ausschüttungsgleichen Erträge nach § 36 Absatz 1 InvStG und die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an dem Spezial-Investmentfonds nach § 49 InvStG.

34.2Der Begriff der ausgeschütteten Erträge wird in § 35 Absatz 1 InvStG und derjenige der ausschüttungsgleichen Erträge in § 36 Absatz 1 InvStG definiert. Die Ermittlung der Veräußerungsgewinne aus Spezial-Investmentfondsanteilen ist in § 49 InvStG geregelt. Spezial-Investmenterträge gehören nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, soweit sie nicht nach § 20 Absatz 8 EStG einer anderen Einkunftsart zugehören. Spezial-Investmenterträge von betrieblichen Anlegern gehören demnach zu den gewerblichen Einkünften i. S. d. § 15 EStG oder gegebenenfalls zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG oder zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG.

34.2. Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs und der Steuerbegünstigungen für Beteiligungseinkünfte
a. Privatvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG)

34.3Soweit es sich bei den Anlegern um natürliche Personen handelt, sind nach § 34 Absatz 2 Satz 1 InvStG der Abgeltungsteuertarif (§ 32d EStG) und die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs (§ 43 Absatz 5 EStG) ausgeschlossen, wenn die Spezial-Investmentanteile im Privatvermögen gehalten werden.

34.4Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach § 47 InvStG, der als speziellere Norm § 32d Absatz 5 EStG verdrängt.

34.5Unter Anwendung des allgemeinen progressiven Einkommensteuertarifs ist beim Anleger eine Verlustverrechnung mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten und der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten möglich (keine Anwendung des § 20 Absatz 6 und 9 EStG).

b. Betriebsvermögen (§ 34 Absatz 2 Satz 2 InvStG)

34.6§ 34 Absatz 2 Satz 2 InvStG schließt die Steuerbegünstigungen des § 3 Nummer 40 EStG und des § 8b KStG für die Erträge aus Spezial-Investmentfonds grundsätzlich aus. Die Regelung hat nur deklaratorischen Charakter, weil durch die Qualifikation der Erträge aus Spezial-Investmentfonds als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 3a EStG ohnehin § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG nicht anwendbar sind. Aufgrund des semi-transparenten Besteuerungskonzepts bei Spezial-Investmentfonds können jedoch Teile der Erträge aus einem Spezial-Investmentfonds unter die Steuerbegünstigung des § 3 Nummer 40 EStG und § 8b KStG fallen. Diese Ausnahmefälle sind in § 42 InvStG geregelt.

34.3. DBA-Erträge (§ 34 Absatz 3 InvStG)

34.7Nach § 34 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. § 43 Absatz 1 InvStG kann für Teile der Spezial-Investmenterträge eine Steuerbefreiung aufgrund eines DBA anwendbar sein. Es handelt sich dabei grundsätzlich um Ertragsbestandteile, die tatsächlich einer steuerlichen Vorbelastung in dem Quellenstaat unterlegen haben (z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die im Belegenheitsstaat der Immobilie besteuert wurden).

34.8Nach § 34 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Absatz 4 InvStG wird die Steuerbefreiung aufgrund eines DBA von einem bestimmten Steuerniveau in dem Ansässigkeitsstaat des ausschüttenden Spezial-Investmentfonds abhängig gemacht. Da ausländische Investmentfonds in ihrem Ansässigkeitsstaat üblicherweise keiner Besteuerung unterliegen, führt die Vorschrift in der Regel zum Ausschluss von etwaigen Freistellungsregelungen aus dem jeweiligen DBA. Diese Vorschrift soll Gestaltungsmissbräuche durch die zweckwidrige Nutzung von Abkommensvorteilen ausschließen. Zur weiteren Erläuterung wird auf Rzn. 16.17 ff. verwiesen.“

III. Die Textziffern 38 und 39 werden wie folgt gefasst:

38. Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG)

38.1. Zu- und Abflussprinzip (§ 38 Absatz 1 InvStG)

38.1Entsprechend der Rechtslage für Überschusseinkünfte gilt für die Ermittlung der Einkünfte des Spezial-Investmentfonds das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG. Jedoch wird das Prinzip nach § 38 Absatz 2 bis 8 InvStG modifiziert.

38.2Die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge aus Ziel-Spezial-Investmentfonds sind bei Zufluss bzw. bei Eintritt der Zuflussfiktion auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds zu berücksichtigen. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch keine Informationen zu deren steuerlicher Zusammensetzung vorliegen, ist zunächst eine schätzweise Aufteilung vorzunehmen. Wenn die Informationen vorliegen, sind die Schätzwerte zu korrigieren.

38.2. Dividenden (§ 38 Absatz 2 InvStG)

38.3Dividenden gelten bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen. Dies ist der erste Tag, an dem die Aktien ohne Dividendenanspruch (Ex Dividende) gehandelt werden (Ex-Tag). Beim Spezial-Investmentfonds stehen die Entstehung des Dividendenanspruchs und der Bewertungskurs der Aktien in einem untrennbaren Verhältnis. Der Dividendenanspruch ist daher erstmals zu dem Bewertungstag des Spezial-Investmentfonds einzustellen, an dem die Aktien erstmals mit dem Kurs Ex Dividende bewertet werden. Maßgebend ist dabei der Tag, für den der Spezial-Investmentfonds bewertet wird (Bewertungstag), und nicht der Tag, an dem die Fondsbewertung durchgeführt wird.

38.4Beispiel:

Die AG XY schüttet per Ex-Tag die Dividende aus. Der Kursabschlag erfolgt ebenfalls am . Die Kapitalverwaltungsgesellschaft führt am die Bewertung für den Bewertungstag mit dem Kurs per durch. Der Dividendenanspruch ist in die Bewertung noch nicht einzubeziehen, da der Kurs per 13.10.4 die Dividende noch enthält. Bewertet die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Spezial-Investmentfonds am oder am 15.10.04für den Bewertungstag 14.10.4 mit dem Kurs per , wird der Dividendenanspruch eingestellt und die Aktie mit dem Kurs Ex Dividende bewertet.

38.3. Periodengerechte Abgrenzung (§ 38 Absatz 3 InvStG)

38.5Dem Spezial-Investmentfonds zu zahlende Zinsen und Mieteinnahmen sind periodengerecht abzugrenzen. Ebenso abzugrenzen sind angewachsene Ansprüche einer sonstigen Kapitalforderung nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, wenn die Kapitalforderung eine Emissionsrendite hat oder bei ihr das Stammrecht und der Zinsschein getrennt wurden, sowie angewachsene Ansprüche aus einem Emissions-Agio oder -Disagio. Die abgegrenzten Zinsen, angewachsenen Ansprüche und Mieten gelten als zugeflossen.

38.6Der Ansatz der angewachsenen Ansprüche erfolgt auf Grundlage der Emissionsrendite, sofern diese leicht und eindeutig ermittelbar ist; ansonsten ist die Marktrendite anzusetzen. Eine Emissionsrendite ist in jedem Falle dann „leicht und eindeutig ermittelbar“, wenn im Zeitpunkt der Emission die für die Bestimmung der Emissionsrendite notwendigen Informationen insbesondere durch Informationen von Finanzinformationsdienstleistern (z. B. WM-Datenservice) verfügbar sind. Sollten die notwendigen Informationen im Zeitpunkt der Emission weder vom Emittenten veröffentlicht noch bei Finanzinformationsdienstleistern verfügbar sein und erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht werden, wird es nicht beanstandet, wenn die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Abgrenzung mit der Marktrendite bis zur Endfälligkeit fortgeführt wird, sofern die Kapitalverwaltungsgesellschaft dauerhaft so verfährt.

38.7Es wird zudem nicht beanstandet, wenn bei Neu-Emissionen aufgrund nicht vorliegender Daten eines Finanzinformationsdienstleisters die Marktrendite angesetzt wird, diese bis zu einer Bereitstellung der für die Emissionsrenditenberechnung notwendigen Daten beibehalten wird und ab diesem Zeitpunkt eine Abgrenzung nach der Emissionsrendite erfolgt, sofern die Datenbereitstellung innerhalb von drei Monaten nach Emission erfolgt.

38.8Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Emissionsrendite (beispielsweise für abgetrennte Zinsscheine) durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft anhand plausibler und nachvollziehbarer Parameter sowie sachgerechter Methoden selbst ermittelt wird. Hierbei kann insbesondere auf nahe an der Emission liegende Marktwerte des fraglichen Papiers abgestellt werden.

38.9§ 38 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 InvStG enthält im Gegensatz zur Rechtslage bis einschließlich 2017 eine Abgrenzungspflicht für Zinsen aus Schuldverschreibungen, bei denen das Stammrecht und der Zinskupon getrennt wurden. Damit werden ab 2018 nachträglich „hergestellte“ Nullkuponanleihen (Zero-Bonds) genauso wie originäre Nullkuponanleihen behandelt.

38.10Bewegte sich die Differenz zwischen dem niedrigeren Emissionsbetrag und dem höheren Rücknahmewert bei Fälligkeit innerhalb der im (BStBl 1986 I S. 539) dargestellten Grenzen (Feinabstimmungsabschlag), konnte nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 InvStG 2004 eine periodengerechte Abgrenzung angewachsener Ansprüche bis zum unterbleiben. Ab dem entfällt diese Ausnahmeregelung.

38.11Bei vor 2018 emittierten Nullkuponanleihen und Kapitalforderungen, die mit einem fixen oder variablen Kupon ausgestattet sind, aber ein Agio/Disagio bei Emission (z. B. zur Feinabstimmung) aufweisen, und bei denen bis Ende 2017 keine Emissionsrenditeabgrenzung vorzunehmen war, hat entweder

  1. bei vorhandener Emissionsrendite ab 2018 eine Emissionsrenditeabgrenzung anhand der Entwicklung der Zinskurve ab dem zu erfolgen oder

  2. bei nicht vorhandener Emissionsrendite ab 2018 eine Marktrenditeabgrenzung startend mit dem Preis der Kapitalforderung ab dem zu erfolgen.

38.12Es wird aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer (sowohl für die Ermittlung der Einnahmen als auch der Werbungskosten) nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs behandelt wird.

38.4. Periodengerechte Abgrenzung von Werbungskosten (§ 38 Absatz 4 InvStG)

38.13Werbungskosten können ebenfalls auch für Zwecke des Investmentsteuergesetzes unter Übernahme des Vorgehens bei der Vermögensrechnung periodengerecht abgegrenzt werden. Sie müssen dann aber im folgenden Geschäftsjahr tatsächlich abfließen. Ist dies nicht der Fall, gelten die abgegrenzten Werbungskosten nicht als abgeflossen und die erklärten und festgestellten Besteuerungsgrundlagen sind für das Geschäftsjahr, in dem die abgegrenzten Werbungskosten zu Unrecht abgezogen worden sind, zu korrigieren.

38.14Durch das zeitliche Vorziehen der Einnahmen bzw. Werbungskosten vor den tatsächlichen Zufluss bzw. Abfluss soll sich die materielle Behandlung insgesamt nicht ändern.

38.15Weichen die im Folgejahr tatsächlich abgeflossenen Werbungskosten von den periodengerecht abgegrenzten Werbungskosten aufgrund einer Veränderung des Wechselkurses ab, so ist der Differenzbetrag im Jahr des Abflusses zu erfassen. Eine rückwirkende Korrektur im Jahr der Abgrenzung kann insoweit unterbleiben.

38.16Beispiel:

Werbungskosten i. H. v. 10.000 US-Dollar werden bereits zutreffend in 01 erfasst, sie fließen aber erst in 02 ab. Im Zeitpunkt der Erfassung in 01 besteht folgendes Währungskursverhältnis: 1 USD = 1 €; im Zeitpunkt des Abflusses besteht folgendes Währungskursverhältnis: 1 USD = 0,80 €. In 01 werden zwar 10.000 € als Werbungskosten berücksichtigt, der Kursverfall der Fremdwährung in 02 führt aber zu einer Kürzung der Werbungskosten i. H. v. 2.000 € in 02.

38.5. Gewinnanteile aus Personengesellschaften (§ 38 Absatz 5 InvStG)
a. Zeitliche Erfassung

38.17Die Gewinnanteile des Spezial-Investmentfonds aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft gehören zu den Erträgen des Geschäftsjahres, in dem das Wirtschaftsjahr der Personengesellschaft endet. Dies gilt auch für Überschussanteile aus der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Verluste aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft sind ebenfalls zum Ende des Wirtschaftsjahres der Personengesellschaft zu berücksichtigen, soweit nicht in direkter oder entsprechender Anwendung ertragsteuerlicher Verlustverrechnungsnormen (z. B. § 2a und § 15a EStG) ihre Berücksichtigung ausgeschlossen ist. Im Fall eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres und einer Erstellung einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für das Kalenderjahr aus steuerlichen Gründen kann die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für die Ermittlung der Erträge des Spezial-Investmentfonds herangezogen werden. Eine separate Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses zum Wirtschaftsjahresende der Personengesellschaft ist nicht erforderlich.

b. Umfang des Gewinns aus Personengesellschaften

38.18Für die Beteiligung des Spezial-Investmentfonds an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften gelten die Mitunternehmerregeln des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG ungeachtet der Zulässigkeit von Darlehen des Spezial-Investmentfonds an die Personengesellschaft nach dem KAGB.

38.6. Bond-Stripping (§ 38 Absatz 6 InvStG)

38.19Die Regelungen in § 38 Absatz 6 InvStG richten sich grundsätzlich an den Spezial-Investmentfonds als Inhaber einer Schuldverschreibung, der einen Zinsschein oder eine Zinsforderung (Bogen) von dem Stammrecht (Mantel) abtrennt, nicht jedoch an den Spezial-Investmentfonds als Erwerber eines abgetrennten Zinsscheins oder einer abgetrennten Zinsforderung. Gleichwohl ist in Konstellationen, in denen die Trennung des Mantels und des Bogens zwar nicht durch den Spezial-Investmentfonds selbst erfolgt, sondern z. B. durch einen Dritten, der mit dem Spezial-Investmentfonds zusammenwirkt, die Trennung gegebenenfalls dem Spezial-Investmentfonds zuzurechnen.

38.7. Kapitalforderungen mit Wertpapierlieferung (§ 38 Absatz. 7 InvStG)

38.20Wird eine sonstige Kapitalforderung i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG, die dem Inhaber das Recht gewährt, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen, oder die dem Emittenten das Recht gewährt, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen (z. B. Wandel-, Umtausch- oder Aktienanleihe), in Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht, führt dieser Vorgang zu einer erfolgswirksamen Realisierung. Der gemeine Wert der sonstigen Kapitalforderung stellt im Zeitpunkt des Tausches die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile dar, § 38 Absatz 7 Satz 1 InvStG. Eine Veräußerung zu Anschaffungskosten, wie in § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG geregelt, scheidet gemäß § 38 Absatz 7 Satz 2 InvStG aus.

39. Werbungskosten, Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG)

39.1§ 39 Absatz 1 InvStG führt grundsätzlich die bisherigen Vorschriften zum Abzug von Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 InvStG 2004 für Spezial-Investmentfonds fort. § 39 Absatz 2 bis 4 InvStG sind neu hinzugetreten.

§ 39 InvStG bestimmt neben § 40 InvStG, welcher Ertragskategorie i. S. d. § 37 InvStG die auf Ebene des Spezial-Investmentfonds angefallenen Werbungskosten zugeordnet werden.

39.1. Abgrenzung Direktkosten und Allgemeinkosten (§ 39 Absatz. 1 InvStG)

39.2§ 39 Absatz 1 InvStG regelt wie bislang § 3 Absatz 3 Satz 1 InvStG 2004 die Unterscheidung der auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds angefallenen gesamten Werbungskosten in Direktkosten und Allgemeinkosten. Direktkosten sind Werbungskosten des Spezial-Investmentfonds, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stehen. Die übrigen Werbungskosten, die keine Direktkosten i. S. d. § 39 Absatz 1 Satz 1 und 2 InvStG sind, sind Allgemeinkosten i. S. d. § 40 InvStG. Zu weitergehenden Ausführungen zum Abzug der Allgemeinkosten siehe Tz. 40.

a. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang

39.3Die Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit bestimmten Einnahmen stehen, sind zu ermitteln und diesen Einnahmen direkt zuzuordnen. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. d. § 39 Absatz 1 Satz 1 InvStG ist zu bejahen, wenn die Werbungskosten ausschließlich durch bestimmte Einnahmen veranlasst sind (Veranlassungsprinzip). Maßgebend ist das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn (, BStBl 2014 II S. 861). Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt vor, wenn die Aufwendungen nach ihrer Entstehung und Zweckbestimmung so eng mit der Einnahme verbunden sind, dass die Aufwendungen ursächlich und unmittelbar auf dieses die Einnahme betreffende Ereignis, zurückzuführen sind (, BStBl 2005 II S. 581). Dies erfordert eine klar abgrenzbare Verknüpfung zwischen der Einnahme und den Aufwendungen im Sinne eines unlösbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs (, BStBl 1977 II S. 207).

39.4Ob Vergütungen bzw. Verwaltungsgebühren, die abhängig vom erzielten Erfolg von der Kapitalverwaltungsgesellschaft gegenüber dem Spezial-Investmentfonds berechnet werden (sog. Performance Fee), unmittelbare Werbungskosten i. S. d. § 39 Absatz 1 Satz 1 InvStG sind, hängt von dem konkreten Sachverhalt des Einzelfalls ab. Knüpft z. B. die Performance Fee an die Gesamtentwicklung des verwalteten Vermögens an, liegen grundsätzlich Allgemeinkosten i. S. d. § 40 InvStG vor (, BStBl 2018 II S. 487).

39.5Das bisherige Wahlrecht nach § 4 Absatz 4 InvStG 2004 wurde aufgehoben. Ein Abzug ausländischer Steuer scheidet auf Ebene des Spezial-Investmentfonds nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 10 Nummer 2 KStG) aus. Auf Ebene des Anlegers ist die ausländische Steuer nach § 47 Absatz 1 InvStG anzurechnen oder bei der Ermittlung der Einkünfte des Anlegers nach § 47 Absatz 4 InvStG i. V. m. § 34c EStG abzuziehen.

b. Ermittlung von Netto-Erträgen

39.6Der Spezial-Investmentfonds muss nach § 39 Absatz 1 InvStG Netto-Erträge durch Abzug der direkten Werbungskosten von den jeweiligen Einnahmen, zu denen ein Veranlassungszusammenhang besteht, ermitteln. Dies gilt auch für Werbungskosten, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Nach § 37 Satz 1 InvStG ermittelt der Spezial-Investmentfonds seine Einkünfte entsprechend § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG. Dies schließt die Anwendung von § 3c Absatz 1 EStG mit ein.

39.7Beispiel:

Aufgewendete Zinsen für die Finanzierung der Anschaffung einer ausländischen Immobilie mindern gemäß § 39 Absatz 1 Satz 1 InvStG als Direktkosten die mit ihnen im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Mieterträgen aus der ausländischen Immobilie, die auf Grund von DBA im Inland von der Besteuerung frei zu stellen sind.

c. Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung

39.8Zu den Direktkosten des Spezial-Investmentfonds gehören auch AfA oder AfS. Höchstens sind die Absetzungen zulässig, die § 7 EStG für nicht zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter zulässt. AfA oder AfS können nur bei der Ermittlung der Einkünfte auf der Ebene des Spezial-Investmentfonds berücksichtigt werden.

39.9Schüttet der Spezial-Investmentfonds die aus der AfA oder AfS resultierende Liquidität während der Besitzzeit als Absetzungsbeträge i. S. d. § 35 Absatz 4 InvStG aus, ist zum Zeitpunkt der Veräußerung der Spezial-Investmentanteile der Gewinn um die während der Besitzzeit zugeflossenen Absetzungsbeträge zu erhöhen (§ 49 Absatz 3 Satz 4 InvStG). Bilanzierende Anleger haben hierfür bereits während der Haltedauer der Spezial-Investmentanteile entsprechende passive Ausgleichsposten in der Bilanz zu bilden (Rzn. 35.22 ff. und 49.43).

39.2. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG (§ 39 Absatz 2 InvStG)

39.10Nach § 39 Absatz 2 Satz 1 InvStG dürfen die Direktkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG oder mit Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG stehen, nur von den letztgenannten Einnahmen abgezogen werden. Durch diese Zuordnung wird eine Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Anleger mit der Direktanlage erreicht (BT-Drs. 18/8045, S. 9 f.). Zudem wird nach den DBA regelmäßig die Besteuerung der Dividenden und ihnen gleichgestellten Einnahmen im Quellenstaat auf einen am Bruttobetrag bemessenen Steuersatz begrenzt. Liegen keine Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG vor oder sind die Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG niedriger als die Werbungskosten, hat der Spezial-Investmentfonds Verlustvorträge zu bilden (§ 39 Absatz 2 Satz 2 InvStG).

a. Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG

39.11Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG sind insbesondere Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Einnahmen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind insbesondere Gewinne aus der Veräußerung von Aktien.

39.12Übt der Spezial-Investmentfonds die Transparenzoption nach § 30 InvStG aus, erfolgt die Zuordnung der Direktkosten ebenfalls nach § 39 InvStG. Denn der Spezial-Investmentfonds erzielt auch bei ausgeübter Transparenzoption bei einer ggf. erst in der Zukunft stattfindenden Veräußerung der betreffenden Aktien oder sonstigen Kapitalbeteiligungen eigene Einnahmen.

b. Verlustvorträge

39.13Die Verlustvorträge (Rz 39.10) sind in den folgenden Geschäftsjahren von den positiven Erträgen i. S. d. § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG in Abzug zu bringen (siehe § 41 Absatz 2 InvStG). Ein Verlustrücktrag kommt nicht in Betracht.

39.3. Kopplungsgeschäfte (§ 39 Absatz 3 InvStG)

39.14Nach § 39 Absatz 3 InvStG sind Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten bei den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG abzuziehen, wenn der Spezial-Investmentfonds im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung Verluste aus Finanzderivaten und in gleicher oder ähnlicher Höhe Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG herbeigeführt hat. § 39 Absatz 3 InvStG regelt den Abzug von Werbungskosten bei Vorliegen von Kopplungsgeschäften.

a. Beschreibung von Kopplungsgeschäften

39.15Kopplungsgeschäfte können insbesondere gegenläufige Geschäfte mit Aktien und/oder Finanzderivaten sein, bei denen mittels Termingeschäften auf Aktien – losgelöst von der Entwicklung des Marktpreises – Veräußerungsgewinne aus Aktien und in gleicher oder ähnlicher Höhe Verluste aus Termingeschäften entstehen (Basis- und Sicherungsgeschäft). Rein wirtschaftlich betrachtet sind diese gegenläufigen Geschäfte wenig sinnvoll, weil in der Regel nur eine geringe Geldmarktrendite erzielt werden kann, die kaum die Gebühren für die Transaktionen übersteigt. Kopplungsgeschäfte zielen darauf ab, dass Kapitalgesellschaften als Anleger des Spezial-Investmentfonds die Aktienveräußerungsgewinne steuerfrei vereinnahmen und gleichzeitig steuerwirksame Verluste aus Termingeschäften geltend machen können. Durch die Gestaltung soll Verlustverrechnungspotential geschaffen werden, um anderweitige steuerpflichtige Gewinne der anlegenden Kapitalgesellschaft der Besteuerung zu entziehen.

b. Abzug der Verluste aus Finanzderivaten als Direktkosten

39.16Der für den unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang vorausgesetzte Veranlassungszusammenhang (Rzn. 39.3 ff.) resultiert in der Regel aus einer risikominimierten Rendite aus dem Aktientransaktionsgeschäft (Rz. 39.15).

39.17Beispiel:

Der Spezial-Investmentfonds verkauft im Rahmen eines Termingeschäfts (sog. Forward) am 15.5. die A-Aktie zu einem Preis von 100 € an die B-Bank. Die Verpflichtungen aus dem Forward sind zum 30.6. zu erfüllen. Dem Spezial-Investmentfonds wird das Recht eingeräumt, anstatt der tatsächlichen Lieferung der A-Aktie (physisches Settlement) einen Geldbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Preis von 100 € (sog. Basispreis) und dem tatsächlichen Börsenpreis am 30.6. zu zahlen (sog. Differenz- oder Barausgleich = Cash-Settlement). Gleichzeitig erwirbt der Spezial-Investmentfonds am 15.5. von der C-Bank eine Option, die das Recht beinhaltet, am 30.6. entweder die A-Aktie oder eine Zahlung in Höhe des Wertes der A-Aktie zu erhalten (sog. Zero-Strike-Call-Option mit einem Basispreis von 0,01 €). Für die Zero-Strike-Call-Option zahlt der Spezial-Investmentfonds 100 € an die C-Bank.

Variante 1:
Am 30.6. beträgt der Kurs der A-Aktie 120 €. Der Spezial-Investmentfonds übt sein Wahlrecht aus der Zero-Strike-Call-Option dergestalt aus, dass er sich die A-Aktie von der C-Bank liefern lässt. Anschließend verkauft der Spezial-Investmentfonds die A-Aktie an der Börse zum aktuellen Kurs von 120 € und erzielt dabei einen Aktienveräußerungsgewinn von 20 €. Seine Verpflichtungen aus dem Forward erfüllt der Spezial-Investmentfonds dadurch, dass er einen Differenzausgleich i. H. v. 20 € an die B-Bank zahlt, mithin erzielt der Spezial-Investmentfonds einen Verlust aus einem Termingeschäft i. H. v. 20 €.

Variante 2:
Am 30.6. beträgt der Kurs der A-Aktie 80 €. Der Spezial-Investmentfonds übt seine Zero-Strike-Call-Option dergestalt aus, dass er sich den aktuellen Wert der A-Aktie i. H. v. 80 € von der C-Bank auszahlen lässt. Gegenüber den Anschaffungskosten von 100 € erzielt er dadurch einen Verlust aus der Zero-Strike-Call-Option i. H. v. 20 €. Anschließend erwirbt der Spezial-Investmentfonds an der Börse eine A-Aktie zum Preis von 80 € und liefert diese im Rahmen des Forwards zu einem Preis von 100 € an die B-Bank. Dadurch erzielt der Spezial-Investmentfonds einen Aktienveräußerungsgewinn von 20 €.

39.18§ 39 Absatz 3 InvStG setzt nicht voraus, dass Vertragsgegenstand des Kopplungsgeschäftes die gleiche Aktiengattung ist. § 39 Absatz 3 InvStG gelangt auch dann zur Anwendung, wenn das Kopplungsgeschäft unterschiedliche Aktiengattungen oder eine oder mehrere Gesamtheiten von Aktiengattungen (sog. Aktienkörbe) erfasst. Maßgebend für die Anwendung von § 39 Absatz 3 InvStG ist allein, dass der Spezial-Investmentfonds Verluste aus einem Finanzderivat und Gewinne aus einer Aktienveräußerung im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung herbeigeführt hat. § 39 Absatz 3 InvStG setzt insoweit einen subjektiven Willen, also die Absicht, künstliche Verluste zu erzeugen, voraus. Auf diese Zweckbestimmung kann aus den Umständen des Einzelfalls geschlossen werden (objektiver Wille).

39.19Liegen ein Verlust aus einem Finanzderivat und ein Gewinn aus einer Aktienveräußerung im Rahmen einer konzeptionellen Gestaltung vor, ist der Verlust aus dem Finanzderivat als Direktkosten bei dem damit in Zusammenhang stehenden Aktienveräußerungsgewinn abzuziehen. Die Verluste aus Finanzderivaten verlieren den Charakter als eigenständig zu betrachtende Ertragsart. Sie sind als Werbungskosten der Ertragsart „Aktienveräußerungsgewinne“ zuzuordnen.

Übersteigt der Verlust aus einem Finanzderivat den Gewinn aus einer Aktienveräußerung, so hat der Spezial-Investmentfonds diese mit anderen Gewinnen aus Aktienveräußerungen auszugleichen oder, sofern dies nicht möglich ist, einen Verlustvortrag zu bilden. Der vorgetragene Verlust kann mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen der Folgejahre verrechnet werden. Dagegen dürfen die Verluste aus Finanzderivaten, die im Zusammenhang mit Aktienveräußerungsgewinnen stehen, nicht mit positiven Erträgen aus anderen Finanzderivaten verrechnet werden.

39.20Von den von § 39 Absatz 3 InvStG erfassten Kopplungsgeschäften sind isoliert vereinbarte Aktien- und Termingeschäfte abzugrenzen. Bei isoliert vereinbarten Aktien- und Termingeschäften tritt nach der jeweiligen individuellen Gestaltung ein spekulatives Element, d. h. die Risikotragung einer zukünftigen Wertentwicklung der Aktie, in den Vordergrund.

39.4. Abzug übriger Direktkosten (§ 39 Absatz 4 InvStG)

39.21Die nach der Zuordnung nach § 39 Absatz 2 und 3 InvStG verbleibenden Direktkosten sind nach § 39 Absatz 4 InvStG von den jeweiligen mit diesen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Einnahmen abzuziehen. Mithin sind die Direktkosten, die weder den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG oder den Einnahmen nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG zuzuordnen sind noch Verluste aus Finanzderivaten sind, von den jeweiligen übrigen Einnahmen abzuziehen. § 39 Absatz 4 InvStG ist subsidiär gegenüber § 39 Absatz 2 und 3 InvStG.“

IV. Die Textziffer 42. wird wie folgt gefasst:

42. Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§ 42 InvStG)

42.1Nach § 42 Absatz 1 und 2 InvStG werden das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nummer 40 EStG) und die Beteiligungsertragsbefreiung für Körperschaften (§ 8b KStG) auf die Anleger eines Spezial-Investmentfonds angewendet, soweit in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen bestimmte Beteiligungseinkünfte enthalten sind. Auf inländische Beteiligungseinnahmen, also insbesondere auf Dividenden, die von im Inland ansässigen Kapitalgesellschaften ausgeschüttet werden, sind § 42 Absatz 1 und 2 InvStG nicht anzuwenden. Inländische Beteiligungseinnahmen werden den Anlegern entweder aufgrund der Transparenzoption unmittelbar zugerechnet oder unterliegen bei nicht wahrgenommener Transparenzoption aufgrund der zusätzlichen Besteuerung auf Ebene des Spezial-Investmentfonds einem besonderen Freistellungsverfahren nach § 42 Absatz 4 InvStG.

42.2In § 42 Absatz 3 InvStG werden die Steuerbefreiungen für Beteiligungseinkünfte für den Fall ausgeschlossen, dass diese Einkünfte aus einer nicht steuerlich vorbelasteten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.

42.3Sofern inländische Beteiligungseinnahmen bereits auf Ebene des Spezial-Investmentfonds besteuert wurden, sieht § 42 Absatz 4 InvStG eine Steuerbefreiung auf Anlegerebene vor. Bei auf Ebene des Spezial-Investmentfonds besteuerten inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften regelt § 42 Absatz 5 InvStG eine Steuerbefreiung.

42.1. Steuerbefreiung nach dem Teileinkünfteverfahren (§ 42 Absatz 1 InvStG)
a. Freigestellte Erträge (§ 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG)

42.4Nach § 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG ist § 3 Nummer 40 EStG auf die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Kapitalerträge nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 sowie Satz 2 EStG anzuwenden.

42.5Kapitalerträge i. S. d. 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 EStG sind die ausländischen Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 1a EStG. Hierzu gehören im Wesentlichen

  • Gewinnausschüttungen von ausländischen Kapitalgesellschaften (ausländische Dividenden),

  • Erträge aus Genussrechten eines ausländischen Emittenten, die ein Recht am Gewinn- und Liquidationserlös beinhalten und

  • verdeckte Gewinnausschüttungen aus ausländischen Kapitalgesellschaften.

42.6Kapitalerträge i. S. d. 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 EStG sind die Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Beteiligungen, die Einkünfte aus § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG vermitteln sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds i. S. d. § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 2 Absatz 13 InvStG.

42.7Zu den Kapitalerträgen i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 20 Absatz 3 EStG gehören die besonderen Entgelte oder Vorteile, die neben oder an Stelle der Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 9 EStG gewährt werden.

42.8§ 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG enthält einen Rechtsgrundverweis, so dass nur solche Erträge des Spezial-Investmentfonds unter die Steuerbefreiung des § 3 Nummer 40 EStG fallen, die in § 3 Nummer 40 EStG explizit genannt sind, also im Wesentlichen Dividenden und Veräußerungsgewinne aus Aktien. Dagegen sind die Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen an in- oder ausländischen Investmentfonds nicht von der Steuerbefreiung des § 42 Absatz 1 Satz 1 InvStG i. V. m. § 3 Nummer 40 EStG erfasst.

b. Ausschluss der Freistellung (§ 42 Absatz 1 Satz 2 InvStG)

42.9Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nummer 40 EStG) ist ausgeschlossen, wenn es sich bei den Erträgen um Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 2 Absatz 13 InvStG handelt. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens, wenn es sich bei dem Anleger um ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder Finanzunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 3 EStG handelt und der Spezial-Investmentfonds in wesentlichem Umfang Anteile hält, die entweder dem Handelsbestand i. S. d. § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zuzuordnen wären oder zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen wären, wenn sie von dem Institut oder Unternehmen unmittelbar erworben worden wären (§ 30 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 InvStG).

42.2. Steuerbefreiung nach § 8b KStG (§ 42 Absatz 2 InvStG)

42.10Nach § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG fallen die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 EStG (im Wesentlichen ausländischen Dividenden), die aus bestimmten Schachtelbeteilungen des Spezial-Investmentfonds stammen, unter die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 KStG. Im Einzelnen ist die Steuerbefreiung von den folgenden Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 InvStG abhängig:

  1. Bei der ausschüttenden Gesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft im Sinne des § 26 Nummer 6 Satz 2 InvStG (§ 30 Absatz 2 Nummer 1 InvStG). Nur bei diesen Gesellschaften ist eine zehnprozentige oder höhere Beteiligung am Kapital der Gesellschaft zulässig.

  2. Der auf den einzelnen Anleger rechnerisch entfallende Anteil an der Kapitalbeteiligung erreicht zu Beginn des Kalenderjahres die 10-Prozent-Grenze des § 8b Absatz 4 Satz 1 KStG (§ 30 Absatz 2 Nummer 2 InvStG).

Die Ausschüttungen von Investmentfonds sind keine Kapitalerträge i. S. d. § 43 Absatz 1 Nummer 6 EStG, sondern fallen unter § 43 Absatz 1 Nummer 5 EStG, so dass auch bei Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 InvStG nicht anwendbar ist.

42.11Sind in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien oder anderen Beteiligungen im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Satz 2 EStG enthalten, ist nach § 42 Absatz 2 Satz 2 InvStG insoweit § 8b KStG anwendbar.

42.12Die Steuerbefreiungen gelten nach § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG nicht für Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen nach § 16 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. § 2 Absatz 13 InvStG. Außerdem sind die Steuerbefreiungen in den Fällen des § 30 Absatz 3 InvStG (vgl. Rzn. 30.29 ff. und 42.9) nicht anzuwenden.

42.3. Ausnahmen von der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens und des § 8b KStG (§ 42 Absatz 3 InvStG)

42.13§ 8b KStG und § 3 Nummer 40 EStG sind nach § 42 Absatz 3 Satz 1 InvStG nicht anzuwenden, wenn die ausschüttende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse keiner steuerlichen Vorbelastung unterliegt. Als steuerlich nicht vorbelastet gelten nach § 42 Absatz 3 Satz 2 InvStG Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die

  1. keiner Ertragsbesteuerung unterliegen,

  2. von der Ertragsbesteuerung persönlich befreit sind oder

  3. sachlich im Umfang der von ihr vorgenommenen Ausschüttungen von der Ertragsbesteuerung befreit sind.

42.14Maßgebend ist die Besteuerung in dem Staat, in dem die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerlich ansässig und infolgedessen unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Unerheblich ist dagegen, ob die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in einem anderen Staat, in dem sie nicht steuerlich ansässig ist, mit den von dort stammenden Einkünften der beschränkten Steuerpflicht unterliegt.

42.15§ 42 Absatz 3 Satz 2 InvStG soll insbesondere die Ausschüttungen von inländischen REIT-Aktiengesellschaften oder ausländischen REIT-Körperschaften, -Personenvereinigungen oder -Vermögensmassen (im Weiteren als „REITs“ bezeichnet) von den o. a. Steuerbegünstigungen ausschließen, wenn die REITs keiner oder keiner hinreichenden Ertragsbesteuerung unterliegen. Das Gleiche gilt für Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an REITs. Es ist international üblich, dass REITs in ihrem jeweiligen Ansässigkeitsstaat unter bestimmten Voraussetzungen von der Ertragsbesteuerung befreit werden. In manchen Rechtsordnungen sind REITs in dem Umfang steuerbefreit, wie sie Ausschüttungen vornehmen (z. B. US-REITs, Sec. 857 Internal Revenue Code). In anderen Rechtsordnungen sind dort ansässige REITs vollständig steuerbefreit, wenn sie bestimmte Mindestausschüttungsquoten einhalten (z. B. inländische REIT-Aktiengesellschaften, wenn sie mindestens 90 % ihres handelsrechtlichen Jahresüberschusses ausschütten, § 16 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 13 Absatz 1 Satz 1 REITG). Beide Arten von Steuerbefreiungen führen dazu, dass § 8b KStG und § 3 Nummer 40 EStG nicht anwendbar sind.

42.16Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 InvStG sind § 8b KStG und § 3 Nummer 40 EStG jedoch ausnahmsweise doch anwendbar, soweit die REIT-Dividenden aus steuerlich vorbelasteten Teilen des Gewinns des REIT stammen. Hiervon ist nach § 19a Absatz 2 Satz 1 REITG auszugehen, wenn hierfür Einkünfte des REIT als verwendet gelten, die mit mindestens 15 % deutscher Körperschaftsteuer oder einer mit dieser vergleichbaren ausländischen Steuer für den jeweiligen Veranlagungszeitraum belastet sind. Derartige Vorbelastungen liegen insbesondere vor, wenn ein REIT Einkünfte unmittelbar aus ausländischem Immobilienvermögen oder mittelbar aus Auslandsobjektgesellschaften (§ 3 Absatz 3 REITG) erzielt, die im Belegenheitsstaat der Steuer unterliegen oder wenn der REIT Gewinne aus steuerpflichtigen REIT-Dienstleistungsgesellschaften (§ 3 Absatz 2 REITG) bezieht.

42.4. Steuerbefreiung von inländischen Beteiligungseinnahmen (§42 Absatz 4InvStG)
a. Allgemeines

42.17Zur Vermeidung von Mehrfachbelastungen der Anleger sind nach § 42 Absatz 4 Satz 1 InvStG die in den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Beteiligungseinnahmen, die bereits auf Ebene des Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, in Höhe von 60 % steuerfrei.

Für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger kommt unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 InvStG eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht.

42.18Die Steuerbefreiung nach § 42 Absatz 4 InvStG setzt grundsätzlich eine Versteuerung der inländischen Beteiligungseinnahmen durch den Spezial-Investmentfonds, an dem der Anleger unmittelbar beteiligt ist, voraus. § 42 Absatz 4 InvStG ist aber auch anzuwenden, wenn in mehrstufigen Spezial-Investmentfondsstrukturen die inländischen Beteiligungseinnahmen auf einer untergeordneten Fondsebene versteuert wurden (siehe Rzn. 36.7 ff.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Dach-Spezial-Investmentfonds an einem Ziel-Spezial-Investmentfonds beteiligt ist, der nicht die Transparenzoption nach § 30 Absatz 1 InvStG ausgeübt hat.

42.19Auch wenn der Spezial-Investmentfonds die Höhe der durch ihn zu versteuernden inländischen Beteiligungseinnahmen nach § 29 Absatz 1 i. V. m. § 6 Absatz 2, 3 und 7 InvStG ermittelt, sind die auf der Anlegerebene freizustellenden inländischen Beteiligungseinnahmen nach den §§ 37 ff. InvStG zu ermitteln (vgl. Rz. 29.2).

b. Vollständige Steuerbefreiung für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger (§ 42 Absatz 4 Satz 2 InvStG)

42.20Nach § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 InvStG wird diese vollständige Steuerbefreiung nur gewährt, wenn der Spezial-Investmentfonds einer Besteuerung mit dem vollen Körperschaftsteuersatz von 15 % unterlegen hat. Daran kann es fehlen, wenn einem ausländischen Spezial-Investmentfonds ein Anspruch auf eine unterhalb dieses Satzes liegende Befreiung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zusteht. Ob der ausländische Spezial-Investmentfonds diesen Anspruch geltend macht, ist unerheblich.

42.5. Steuerbefreiung von inländischen Immobilienerträgen und von sonstigen inländischen Einkünften (§ 42 Absatz 5 InvStG)

42.21Nach § 42 Absatz 5 Satz 1 InvStG sind die in den ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträgen enthaltenen inländischen Immobilienerträge oder sonstigen inländischen Einkünfte, die von dem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, in Höhe von 20 % steuerfrei.

42.22Die auf Anlegerebene freizustellenden inländischen Immobilienerträge und sonstigen inländischen Einkünfte sind nach den §§ 37 ff. InvStG zu ermitteln (vgl. Rz. 29.2).

42.23§ 42 Absatz 5 InvStG ist auch anzuwenden, wenn die Einkünfte von einem Spezial-Investmentfonds versteuert wurden, an dem der Anleger nur mittelbar über einen Dach-Spezial-Investmentfonds beteiligt ist (vgl. Rzn. 36.7 ff. und 42.18).

42.24Für dem Körperschaftsteuergesetz unterliegende Anleger kommt unter den Voraussetzungen des § 42 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 InvStG (Rz. 42.20) eine vollständige Steuerbefreiung in Betracht (§ 42 Absatz 5 Satz 2 InvStG).“

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :022


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 844
BB 2021 S. 1558 Nr. 26
EStB 2021 S. 387 Nr. 9
ErbStB 2021 S. 254 Nr. 8
ErbStB 2021 S. 278 Nr. 9
KÖSDI 2021 S. 22348 Nr. 8
HAAAH-81731