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§ 27 UStG-DDR Umsatzsteuer in der ehemaligen DDR;
Besteuerung von Bauleistungen beim Übergang zur neuen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 UStG-DDR)
Schreiben vom – Ge/rs –
Bezug:
Im oben genannten Schreiben wird auf die Problematik der Besteuerung von bis zum erbrachten Bauleistungen hingewiesen, die entsprechend dem Leistungsstand zu diesem Stichtag bewertet, aber erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens zusammen mit den nach dem erbrachten Leistungen abgerechnet wurden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird von einer allgemeinen Billigkeitsregelung für die angesprochenen Fälle abgesehen. Vielmehr sollen besondere Härtefälle im Wege der Einzelfallentscheidung durch die Länder, denen die Verwaltung der Umsatzsteuer obliegt, in eigener Zuständigkeit entschieden werden. Eine Beteiligung des BMF ist nur in bestimmten Fällen vorgesehen (BStBl 1994 I S. 93).
Daß es hierbei zu einer unterschiedlichen Behandlung gleicher Sachverhalte durch die Länder kommen könnte, was für den Erlaß einer allgemeinen Billigkeitsregelung sprechen würde, ist in diesem Zusammenhang bisher nicht an das BMF herangetragen worden.