LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss v. - L 8 SO 47/21 B
Gesetze: § 61 S 1 SGB 12; § 61a Abs 1 S 1 SGB 12; § 61b Abs 1 SGB 12; § 62a S 1 SGB 12; § 63 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 12; § 65 S 1 SGB 12; § 2 Abs 1 SGB 12; § 9 Abs 1 SGB 12; § 103 Abs 1 S 1 SGB 9 2018; § 104 Abs 1 S 1 SGB 9 2018; Art 1 Abs 1 GG, ; Art 1 S 1 UNBehRÜbk, ; Art 19 UNBehRÜbk
Leitsatz
Leitsatz:
Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe (§ 2 Abs 1 SGB XII) besteht keine „Obliegenheit“ zur Stellung eines Antrags auf Eingliederungshilfe. Ein die Menschenwürde nach Art 1 Abs 1 GG und Art 1 Satz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK; BGBl. II 2008, 1419) wahrendes Recht der Eingliederungshilfe, das die Autonomie, Eigenverantwortung und Selbstbestimmung behinderter Menschen anerkennt, hat auch die individuelle Entscheidung zu achten und zu respektieren, auf Hilfe zu verzichten. Eine Mitwirkungspflicht, durch die Inanspruchnahme von Eingliederungshilfe eine "Besserung" des Betroffenen zu erreichen, verfolgt kein legitimes Ziel; es gibt keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über die Grundrechtsberechtigten (vgl. ).
Fundstelle(n): NAAAH-81716
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LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 03.05.2021 - L 8 SO 47/21 B
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