1. Die durch Art. 1 Nr. 6, Art. 13 Abs. 1 des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes vom (BGBl. I S. 2387, 2393) am in Kraft getretene Vorschrift des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V, wonach die Krankenkasse die Beiträge des freiwilligen Mitglieds für Zeiträume neu festzusetzen hat, für die ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nicht überschreiten, entfaltet Rückwirkung und ist in einem laufenden Verfahren nach § 44 SGB X zu beachten.
2. § 6 Abs. 5 Satz 2 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (in der im Jahr 2016 geltenden Normfassung) ist mit der Neureglung des § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V nicht vereinbar.
3. Zu hinreichenden Anhaltspunkten im Sinne von § 240 Abs. 1 Satz 4 SGB V bei Einkommenslosigkeit und anschließendem Bezug von SGB II-Leistungen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.05.2021 - L 4 KR 1203/19