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§ 4 UStG Umsatzsteuer bei der Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG);
Nutzungsvertrage nach den §§ 312 bis 314 ZGB – DDR –
Mit Wirkung vom ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG auch dann steuerpflichtig, wenn sie langfristig erfolgt. Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 2 Buchst. b des Steueränderungsgesetzes vom (BGBl 1992 I S. 297; BStBl 1992 I S. 146) geändert und beruht auf dem 173/88 – (UR 1991 S. 42). Das Gericht hatte Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der 6. EG-Richtlinie für den deutschen Gesetzgeber verbindlich dahingehend ausgelegt, daß die Steuerpflicht dieser Umsätze nicht von einer Vermietungsdauer abhängig ist.
Die Finanzverwaltung hat zu der gesetzlichen Neuregelung in einem Einführungsschreiben vom – IV C 4 – S 7168 – 5/94 – (BStBl 1994 I S. 189) Stellung genommen. Das BMF-Schreiben ist in Abschnitt 77 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1996 aufgenommen worden. Im Zuge der Ressortabstimmungen zu den UStR 1996 teilte das Bundesministerium der Justiz mit, daß diese Regelung nicht für Sachverhalte in Betracht kommen könne, in denen unbebaute Grundstücke u. a. unter der Auflage vermietet worden seien, daß Nutzungsberechtigte nach den §§ 312 – 314 ZGB – DDR – auf diesen Flächen Garagen errichten konnten. Das Bundesministerium der Justiz begründete seine Auffassung damit, daß diese Leistungen an die Nutzungs...