Durch Baumängel und Verstöße gegen Brandschutzbestimmungen verursachte Aufwendungen für die Sanierung einer Dachgeschosswohnung
keine außergewöhnlichen Belastungen
Leitsatz
1. Müssen die Steuerpflichtigen den von ihnen durchgeführten Ausbau einer Dachgeschosswohnung in einem Altbau infolge gravierender
Verstöße gegen baurechtliche und brandschutzrechtliche Vorschriften wieder komplett rückgängig machen sowie anschließend erneut
durchführen und können tatsächlich bestehende Regressansprüche gegen die zwischenzeitlich insolventen Baufirma bzw. den untergetauchten
Architekt nicht durchgesetzt werden, so können die Aufwendungen zur Ermöglichung einer erstmaligen bau- und brandschutzrechtskonformen
Nutzung der Dachgeschosswohnung nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne von § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.
2. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Gegenständen des existenznotwendigen Bedarfs (z. B. Wohngebäuden) stehen, können
außergewöhnliche Belastungen sein. Allerdings dürfen die Aufwendungen nicht der Beseitigung von Baumängeln dienen; Baumängel
sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie etwa Hochwasserschäden vergleichbar (Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
Fundstelle(n): GStB 2022 S. 112 Nr. 4 KAAAH-81623
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.03.2021 - 9 K 9147/19
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