Wiedereinsetzung in die Klagefrist – Sorge um Corona-Infektion
eines zu einer Risikogruppe gehörenden Angehörigen –
Möglichkeit der Fristwahrung nach zeitweiliger Verhinderung –
Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse in plötzlichen
Verhinderungsfällen – Organisationsverschulden der
Bevollmächtigten
Leitsatz
Auch die Gefahr einer möglichen Corona-Infektion eines zu einer Risikogruppe gehörenden Angehörigen rechtfertigt wegen des
entgegenstehenden Verschuldens der Prozessbevollmächtigten (Steuerberatungsgesellschaft) nicht die Wiedereinsetzung in die
versäumte Klagefrist, wenn die mit der Klageerhebung beauftragte Berufsträgerin deshalb ohne jedwede Abstimmung oder Information
die Kanzlei verlässt und überdies nach dem Wegfall der zeitweiligen Verhinderung die noch mögliche fristwahrende Klageerhebung
nicht nachholt.
Wurden in der bevollmächtigten Kanzlei keine ausreichenden Vorkehrungen zum Schutz gegen Fristversäumnisse in plötzlichen
Verhinderungsfällen getroffen, steht auch das darin liegende Organisationsverschulden der Bevollmächtigten der Wiedereinsetzung
in die versäumte Klagefrist entgegen.
Fundstelle(n): DB 2021 S. 15 Nr. 25 DStR 2021 S. 14 Nr. 33 DStRE 2022 S. 434 Nr. 7 EFG 2021 S. 1219 Nr. 14 GStB 2021 S. 399 Nr. 11 GmbH-StB 2021 S. 329 Nr. 10 QAAAH-81621
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 29.04.2021 - 8 K 1416/20 G
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