Rechtschutzgewährende Auslegung eines Einspruchsschreibens
– Bezeichnung des Rechtsbehelfsführers –
Auslegungsbedürftigkeit einer eindeutigen, aber verfahrensrechtlich nicht
zielführenden Verfahrenserklärung
Leitsatz
Geht aus einem gegen einen Haftungsbescheid nach §§ 35, 69 AO gerichteten Einspruchsschreiben in eindeutiger und unmissverständlicher
Weise hervor, dass die - auch den Haftungsschuldner (den faktischen Geschäftsführer einer UG) vertretenden - Bevollmächtigten
den Einspruch im Namen der Steuerschuldnerin (der UG) erheben wollten, bleibt für eine rechtschutzgewährende Auslegung der
Person des Rechtsbehelfsführers kein Raum.
Die Bezeichnung des Rechtsbehelfsführers in einer Verfahrenserklärung ist nicht allein deshalb auslegungsbedürftig, weil
sie keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Verwaltungsakts ermöglicht und deshalb zu einem verfahrensrechtlich unsinnigen
Ergebnis führt.
Die Bezeichnung des Vertretenen in einer von einem Bevollmächtigten abgegebenen Verfahrenserklärung ist – anders als der
Inhalt der Erklärung - keiner Umdeutung fähig.
Fundstelle(n): WAAAH-81606
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 08.12.2020 - 10 K 3508/18 H(U)
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