Nachweis einer verdeckten Gewinnausschüttung hinsichtlich gebuchter Betriebsausgaben einer GmbH für Bauleistungen einer Schein-
bzw. Strohmannfirma
Leitsatz
1) Die Feststellungslast dafür, dass bei einer KapG eine vGA vorliegt, trägt grundsätzlich das FA.
2) Spricht der festgestellte Sachverhalt dafür, dass eine vGA vorliegt, ist die KapG verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts
gemäß § 90 AO mitzuwirken und die in ihrer Sphäre liegenden Umstände darzulegen und ggf. nachzuweisen.
3) Kommt die KapG dem nicht nach, reduziert sich die Ermittlungs- und Aufklärungspflicht des FA sowie auch des FG und kann
dazu führen, dass aus dem Verhalten der KapG nachteilige Schlussfolgerungen in Bezug auf die in Rede stehenden tatsächlichen
Umstände gezogen werden.
4) Die Annahme einer vGA kann gerechtfertigt sein, wenn eine KapG trotz erheblicher Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei
als Aufwand verbuchten Rechnungen um Scheinrechnungen handelt, diese Umstände nicht entkräftet oder darlegt und nachweist,
dass tatsächlich ein Leistungsaustausch stattgefunden hat.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 18/2021 S. 858 DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 7 DStRE 2022 S. 414 Nr. 7 DStZ 2021 S. 599 Nr. 15 EFG 2021 S. 1307 Nr. 15 KÖSDI 2021 S. 22392 Nr. 9 CAAAH-81604
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 18.03.2021 - 10 K 1556/16 K,G
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