Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Personalüberlassung an einen Gemeindeverwaltungsverband unter Anwendung des § 2b UStG
Bezug: BStBl 2019 I S. 1140
Bezug:
Machen juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22 UStG Gebrauch und führen die bisherige Besteuerungssystematik fort (vgl. ofix: UStG/2/43), richtet sich die Bestimmung der Umsatzsteuerpflicht für Personalüberlassungen nach der körperschaftsteuerlichen Beurteilung. Danach wird bei bestimmten Personalüberlassungen kein Betrieb gewerblicher Art begründet. Das gilt auch für erst während des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 und 22a UStG begründete Personalüberlassungen.
Über den hinaus entfaltet die körperschaftsteuerliche Beurteilung keine Bindungswirkung für die Umsatzbesteuerung von Personalüberlassungen mehr. Zur Behandlung der Personalüberlassung von Mitgliedsgemeinden an Gemeindeverwaltungsverbände (vgl. § 30 Hessisches Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit) insbesondere in der Gründungsphase gilt ab diesem Zeitpunkt, unter der Voraussetzung, dass die übrigen Bedingungen des § 2b UStG erfüllt sind, Folgendes:
Ergibt sich aus einer landesgesetzlichen Regelung (in Hessen z.B. das Hessische Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit), dass ein Gemeindeverwaltungsverband ausschließlich mit eigenem oder von den Mitgliedsgemeinden überlassenen Personal tätig werden darf, führt die fehlende Umsatzsteuerbelastung dieser Personalüberlassung bei der überlassenden Mitgliedsgemeinde zu keiner größeren Wettbewerbsverzerrung im Sinne des § 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG. Nimmt ein Gemeindeverwaltungsverband ausnahmsweise (z.B. ausschließlich aus urlaubs- oder krankheitsbedingten Gründen) Dienstleistungen von Personaldienstleistern in Anspruch, ist dies unschädlich.
Besteht keine „Ausschließlichkeitsregelung“ im v.b. Sinne, kann § 2b Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b UStG einschlägig sein. Die Personalüberlassung durch eine Mitgliedsgemeinde an den Gemeindeverwaltungsverband ist in diesem Fall nicht als Hilfstätigkeit zu behandeln, sondern dient der gemeinsamen Aufgabenerledigung. Auch wenn die Voraussetzungen des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG im Einzelfall erfüllt sind, ist nach dem Bezugsschreiben des BMF dennoch gesondert zu prüfen, ob eine größere Wettbewerbsverzerrung im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt.
Die Rundverfügung vom wird aufgehoben.
OFD Frankfurt/M. v. - S 7107 A - 001 - St 110.2
Fundstelle(n):
MAAAH-81589