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§ 15 UStG; Neuregelung in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG und § 15 Abs. 1b UStG;
Übereinstimmung der nationalen Regelung mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes
Durch Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402 ff) wurden neben anderen Änderungen im Bereich des UStG in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG und § 15 Abs. 1b UStG die nachfolgenden Einschränkungen vom Vorsteuerabzug eingeführt:
Nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG steht dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichem Erwerb eines Gegenstandes zu, den er zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt.
Eine weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs enthält der neue § 15 Abs. 1b UStG. Danach sind Vorsteuern für Fahrzeuge, die der Unternehmer nach dem hergestellt oder angeschafft, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet hat (§ 27 Abs. 3 UStG), nur zu 50 v.H. abziehbar, wenn das Fahrzeug auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet wird.
Sowohl die Bagatellgrenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG als auch die Vorsteuerbegrenzung in § 15 Abs. 1b UStG weichen von den Vorgaben in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ab, wonach der Vorsteuerabzug unabhängig davon zu gewähren ist, wie groß oder wie gering der Anteil der unternehmerischen Verwendung ist ( –, Lennartz, UR 1991 S. 291).
Mit Entscheidung vom – 2000/186/EG – (ABl. EG 2000 Nr. L 59 S. 12 f.) hat jedoch der Rat der Euro...