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OFD Nürnberg - S 7303 b - 1/St 43

§ 15 UStG; Neuregelung in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG und § 15 Abs. 1b UStG;
Übereinstimmung der nationalen Regelung mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes

Durch Artikel 7 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom (BGBl 1999 I S. 402 ff) wurden neben anderen Änderungen im Bereich des UStG in § 15 Abs. 1 S. 2 UStG und § 15 Abs. 1b UStG die nachfolgenden Einschränkungen vom Vorsteuerabzug eingeführt:

  • Nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG steht dem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung, der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichem Erwerb eines Gegenstandes zu, den er zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt.

  • Eine weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs enthält der neue § 15 Abs. 1b UStG. Danach sind Vorsteuern für Fahrzeuge, die der Unternehmer nach dem hergestellt oder angeschafft, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet hat (§ 27 Abs. 3 UStG), nur zu 50 v.H. abziehbar, wenn das Fahrzeug auch für den privaten Bedarf des Unternehmers oder für andere unternehmensfremde Zwecke verwendet wird.

Sowohl die Bagatellgrenze des § 15 Abs. 1 S. 2 UStG als auch die Vorsteuerbegrenzung in § 15 Abs. 1b UStG weichen von den Vorgaben in Art. 17 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie ab, wonach der Vorsteuerabzug unabhängig davon zu gewähren ist, wie groß oder wie gering der Anteil der unternehmerischen Verwendung ist ( –, Lennartz, UR 1991 S. 291).

Mit Entscheidung vom – 2000/186/EG – (ABl. EG 2000 Nr. L 59 S. 12 f.) hat jedoch der Rat der Euro...

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OFD Nürnberg v. 24.05.2000 - S 7303 b - 1/St 43

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