Online-Nachricht - Donnerstag, 17.06.2021

Einkommensteuer | Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten (FG)

Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten ist dessen Bundeswehrstützpunkt (; Revision anhängig, BFH-Az. VI R 6/21).

Sachverhalt: Der Kläger hielt seinen Bundeswehrstützpunkt nicht für seine erste Tätigkeitsstätte. Er machte deshalb für Fahrten zwischen diesem und seiner Wohnung statt der Pendlerpauschale höhere Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend.

Das FG hat den begehrten höheren Werbungskostenabzug versagt:

  • Für die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte ist entscheidend, dass bereits die Einplanungsentscheidung der Bundeswehr eine Bestimmung des Stützpunktes vornimmt, dem der Kläger während seiner Tätigkeit dauerhaft zugeordnet ist.

  • Unerheblich ist, dass der Kläger zum Beginn seiner Tätigkeit eine Eignungsübung an einem anderen Standort ableisten musste und die Versetzungsverfügung zum in Rede stehenden Stützpunkt der Anschlussverwendung eine "voraussichtliche Verwendungsdauer" von 37 Monaten vorsah.

  • Denn diese ist nicht als zeitliche Befristung, sondern lediglich als Verweis auf die Versetzungsbefugnis der Bundeswehr zu verstehen.

Hinweise:

Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Das BFH-Az. lautet VI R 6/21.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Hessen recherchierbar.

Quelle: Hessisches FG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-81437