Umsatzsteuer | Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2021 (BMF)
Das BMF hat vor dem Hintergrund der bis zum verlängerten befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG) die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021 aktualisiert ()
Hintergrund: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz v. (BGBl. I S. 1385) wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist.
Diese Regelung wurde mit dem Dritten CoronaSteuerhilfegesetz v. (BGBl. 2021 Teil I S. 331, s. hierzu unseren ReformRadar) über den hinaus befristet bis zum verlängert.
Nachstehend gibt das BMF die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.1. bis
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer 1.7. bis
Das (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.2.2021) wird aufgehoben.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
RAAAH-81275