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Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3
des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom zu dem Abkommen vom zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) ist bekannt gemacht worden, daß das Abkommen nach seinem Artikel 52 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland am in Kraft getreten ist (BGBl. 1998 II S. 1691). Das Abkommen ist gleichzeitig für Belgien, Frankreich, Kanada, die Niederlande, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in Kraft getreten.
Hiermit übersendet das BMF – auszugsweise – die ab geltende Fassung des Artikels 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) mit der Bitte um Kenntnisnahme und gegebenenfalls weitere Veranlassung (Anlage).
Zu den Änderungen des Artikels 67 Abs. 3 ZA-NTS bemerkt das BMF folgendes:
In Buchstabe (a) Ziffer (i) ist die Voraussetzung, daß das Entgelt mit Zahlungsmitteln in der Währung des Entsendestaates zu entrichten ist, weggefallen. Für die Beibehaltung dieser Voraussetzung waren keine Gründe mehr ersichtlich.
Die Änderung des Buchstaben (a) Ziffer (ii) dient der Klarstellung. Die Regelung, daß die Steuerbefreiung nicht für die Li...