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IWB Nr. 12 vom Seite 508

Überblick über § 6 AStG n. F. – unionsrechtliche Einordnung und Vermeidungsstrategien

Ratenzahlung statt Ewigkeitsstundung

Dr. Florian Oppel

Die Wegzugsteuer gem. § 6 AStG unterwirft den Vermögenszuwachs in Kapitalgesellschaftsanteilen i. S. von § 17 EStG anlässlich des Wegzugs einer Besteuerung. Es kommt zu einer Steuerbelastung ohne Liquiditätszufluss. Rechtsfolgenseitig wurde in EU-/EWR-Sachverhalten aus unionsrechtlichen Gründen bisher von Amts wegen eine unbegrenzte Stundung ohne Sicherheitsleistung gewährt (§ 6 Abs. 5 AStG). In Drittstaatenfällen kommt zur Vermeidung von Härten eine ratierliche Zahlung der Steuer (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AStG) sowie ein Entfallen des Steueranspruchs bei Rückkehr in Betracht (§ 6 Abs. 3 AStG). Der Bundestag hat am § 6 AStG im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes vollständig neu gefasst. Die Zustimmung des Bundesrates dürfte reine Formsache sein. Gute Argumente sprechen gegen die unionsrechtliche Zulässigkeit der Abschaffung der Ewigkeitsstundung. Darauf wird man sich wohl in den seltensten Fällen verlassen. Daher sind in der Beratungspraxis nun vermehrt Strategien zur Vermeidung der Wegzugsteuer gefragt.

Kernaussagen
  • Im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes wird die Wegzugsteuer gem. § 6 AStG erheblich verschärft.

  • Die bisherige Differenzierung zwischen EU-/EWR- und Drittstaatensachverhalten auf Rechtsfolgenseite wird aufgegeben.

  • Zwar wird die sog. Rückkehrerregelung zeitlich ausgedehnt, die Ewigkeitsstundung wird aber durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt.

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