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Umsatzsteuer | Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom (BGBl 2021 I S. 330) hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den hinaus befristet bis zum verlängert.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem , NWB MAAAH-52675 (BStBl 2020 I S. 610), enthaltenen Verwaltungsregelungen ebenfalls befristet bis zum zu verlängern (, NWB TAAAH-80528).