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Erbschaft-/Schenkungsteuer | Verschonung von Betriebsvermögen
(1) Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG i. d. F. des ErbStRG kann innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur für den ersten Erwerb berücksichtigt werden. (2) Der Abzugsbetrag wird „berücksichtigt“, wenn er infolge Abschmelzung 0 € betragen hat (Bezug: § 13a Abs. 2, § 13b Abs. 4 ErbStG). S. 511
(1) Im Urteilsfall entschied der BFH zum Streitjahr 2014 und damit noch zum ErbStG i. d. F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom (BGBl 2008 I S. 3018). §§ 13, 13b ErbStG i. d. F. des ErbStRG sind nach dem , NWB AAAAE-81469 (BStBl 2015 II S. 50), zwar verfassungswidrig, jedoch bis zum – und damit auch im Urteilsfall – weiter anwendbar. Der nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG a. F. fallende Teil des Vermögens i. S. des § 13b Abs. 1 ErbStG a. F. bleibt gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 ErbStG a. F. vorbehaltlich des Satzes 3 außer Ansatz, soweit der ...