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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 3455/20

Gesetze: SGB 5 § 31 Abs. 6; SGB 10 § 45

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Reizdarmsyndrom ist keine schwerwiegende Erkrankung iSd § 31 Abs 6 SGB V. Erteilt die Krankenkasse eine Genehmigung zur Versorgung mit Cannabis (§ 31 Abs 6 Satz 2 SGB V), die von Anfang an rechtswidrig ist, fehlt es an einem schutzwürdigen Vertrauen des Versicherten auf den Bestand dieser Genehmigung, wenn die Krankenkasse die Genehmigung bereits einen Monat später gemäß § 45 SGB X wieder zurücknimmt und der Versicherte in der Zeit zwischen Erteilung und Rücknahme der Genehmigung erkennbar keine Vermögensdisposition getroffen hat. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter die Rechtswidrigkeit der ihm erteilten Genehmigung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 45 Abs 2 Satz 3 Nr 3 SGB X), darf eine nähere Kenntnis der Rechts der GKV von ihm nicht abverlangt werden.

Fundstelle(n):
PAAAH-81173

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 27.04.2021 - L 11 KR 3455/20

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